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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrech ... / V. Ermessensgespräch, Abs. 1 Satz 2

Dr. iur. Andreas Humberg
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Rn 22

Sollten die Prämissen, die zu einem Anspruch auf ein Vorgespräch führen, nicht gegeben sein, so kann das zuständige Insolvenzgericht gleichwohl ein solches Vorgespräch führen. Diese Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 

Rn 23

Dieses Ermessengespräch ist erst während des gesetzgeberischen Verfahrens in die Norm aufgenommen worden; der Referentenentwurf sah diese Option nicht vor.

 

Rn 24

Der Schuldner hat im Falle eines Ermessensgesprächs die örtliche Zuständigkeit und die Sinnhaftigkeit des Vorgesprächs im konkreten Falle darzulegen.[16]

 

Rn 25

Inhaltlich orientiert sich das Vorgespräch an den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1. Gegenstand des Vorgesprächs können insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sein. Aber auch beim Ermessensgespräch sind, im Einklang mit dem Wortlaut der Norm ("insbesondere") andere Themen im Kontext des denkbaren Insolvenzverfahrens denkbar und möglich.

 

Rn 26

Abs. 3 ist ausweislich des Wortlautes im Falle eines Ermessensgesprächs nicht eröffnet und führt zu keiner temporären Bindung. Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung zu dieser funktionalen Regelung aber dennoch auf die Sinnhaftigkeit einer solchen Zuständigkeitsbindung hin. Es würde sich anbieten, dass das Vorgespräch die Zuständigkeit der Abteilung des gesprächsführenden Richters für ein späteres Insolvenzverfahren auch bei einem Vorgespräch, welches auf Basis des ausgeübten Ermessens stattfindet, begründet wird.[17] Die Gerichte, so die Begründung weiter, könnten dies jedoch auf anderweitig regeln.[18]

 

Rn 27

...

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