Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbare...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / 1. Interne Teilung

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den "belasteten" Anrechten vervollständigt. Zum einen unterfallen sicherungsabgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich.[33] Nach dem BGH können gem. §§ 829, 835 ZPO gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte ebenfalls durch interne Teilung ausgeglichen werden.[34] Dabei erfolgt die Übertragung des Anrechts mit den sich...mehr

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AGS 01/2022, Vergütung bei ... / IV. Kein Anspruch aus der Staatskasse für Tätigkeiten nach dem Tod

Das Gericht beschränkt die Haftung der Staatskasse auf den Zeitpunkt des Todesfalls. Nur bis dahin – also bis zur Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren – bestünde eine Einstandspflicht, auf die der Insolvenzverwalter vertrauen dürfe. Ein Anspruch auf Kostenstundung setze sich also im übergeleiteten Verfahren gegen die Staatskasse nicht fort.mehr

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FoVo 08+09/2022, Was geschi... / 3 Der Praxistipp

Der Gläubiger muss aufmerksam sein Es kommt tatsächlich nur in rund 84 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In rund 16 % aller Verfahren unterbleibt dies aus unterschiedlichen Gründen. Nachdem Gläubiger zuletzt verstärkt auf Versagungsgründe achten, dürfte die Quote der nicht erteilten Restschuldbefreiungen noch steigen. Es ist deshalb ...mehr

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AGS 01/2022, Vergütung bei ... / VI. Bedeutung für die Praxis

Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein sog. "Sonderinsolvenzverfahren" gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Gleichwohl folgt es "verfahrenstechnisch" den Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens, allerdings mit den Besonderheiten, wie sie die Bestimmungen §§ 315 ff. InsO (bis § 331 InsO) regelt. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur über das (ehem.) Vermögen einer...mehr

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AGS 01/2022, Vergütung bei ... / III. Kostenstundung erstreckt sich nicht auf das Verfahren nach dem Tod

Bei nachträglicher Aufhebung der Kostenstundung ist in der Rspr. anerkannt, dass sich Insolvenzverwalter für bis zur Aufhebung der Stundung erbrachte Tätigkeiten auf die vergütungssichernde Stundungswirkung verlassen (BGH, Beschl. v. 15.11.2007 – IX ZB 74/07) und entsprechende Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen können. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass für nach ...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / b) Anwaltliche Vor- und Nachbefassung

Rz. 34 Wie im vorherigen Abschnitt gesehen, spielt die anwaltliche Vor- und Nachbefassung für die Frage eines möglichen Tätigkeitsverbots ebenfalls eine entscheidende Rolle. Hier ist aber die unterschiedliche Ausrichtung der Normen zu berücksichtigen. Betrifft die Vorschrift von § 43a BRAO Fälle, in denen eine gleichzeitige oder vorangegangene anwaltliche Tätigkeit erfolgt i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tätigkeitsmerkmale

Rz. 29 [Autor/Stand] § 96 BewG bestimmt den Begriff des freien Berufs nicht selbst, sondern verweist auf die Beschreibung der freiberuflichen Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Die dortige Aufzählung der sog. Katalogberufe ist nicht erschöpfend, wie sich aus der Formulierung "und ähnliche Berufe" ergibt. Ein Oberbegriff für die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten – mehr...mehr

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Maßstab für die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH

Zusammenfassung Auf die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG findet § 43 Abs. 2 GmbHG entsprechende Anwendung. Zum Sachverhalt Der Beklagte zu 2) war einer der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH einer mittlerweile insolventen GmbH & Co. KG ("Schuldnerin"). Die Schuldnerin stellte einer in de...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung – Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung

Leitsatz 1. Der (Einkommen‐)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. 2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht al...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Leitsatz 1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtba...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Beendigung der Anlaufhemmung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Leitsatz 1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. 2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Leitsatz 1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. 2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unterneh...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Leitsatz Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden. Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH & Co. KG, deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb und die Verwaltung von Windkraftanlagen war. Über das Vermögen der KG wurde mit Beschluss vom 27.2.2015 ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Zustellung durch den Insolvenzverwalter

Rn 25 § 8 Abs. 3 ermöglicht es dem Insolvenzgericht, den Insolvenzverwalter mit der Durchführung notwendiger und eigentlich dem Insolvenzgericht obliegender Zustellungen zu beauftragen. Über § 21 Abs. 2 Nr. 1 kommt eine entsprechende Beauftragung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren in Betracht. Rn 26 Eine Ausdehnung der Vorschrift über den ausdrü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Notwendigkeit der Zustellung

Rn 5 Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor. Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11] Rn 6 Eine Zustellung ist mithin immer erforderlic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Änderung der Anleihebedingungen als Beschlussgegenstand nach Insolvenzeröffnung?

Rn 20 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 können die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Diese Vorschrift soll dahin gehend zu verstehen sein, dass in Abweichung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 "nur" die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters möglich ist.[41] Eine Be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt zusammen mit § 9 die Art und Weise, wie insolvenzgerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen den jeweiligen Betroffenen gegenüber bekannt gemacht werden können. Im Insolvenzverfahren genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9, die auch dann zum Nachweis der Zustellung genügt, wenn daneben ausdrücklich eine Zustellung an bestimmte Beteili...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10. Kosten

Rn 38 Das SchVG regelt an verschiedenen Stellen, dass der Schuldner die Kosten eines bestimmten Vorgangs zu tragen hat. So heißt es etwa in § 7 Abs. 6, dass dem Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen zur Last fallen. Gleiches gilt für die Kosten der Gläubigerversammlung/Abstimmung ohne Versammlung un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das S...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab un...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der für die im Insolvenzverfahren wichtigen Frage der sog. Mindestvergütung und deren Erhöhung. Sie grenzt – soweit bekannt – damit erstmals für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erhöhungsregelung in § 2 InsVV ab zwischen dem Verfahren natürlichen oder juristischen Personen. Eine solche Abgrenzung ergibt sich indes nicht aus dem Ges...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / III. Zuschnitt der Erhöhungsregelungen wegen Anzahl der beteiligten Gläubiger bei der Mindestvergütung nur für natürliche Personen

Nach dem BGH diene die Anzahl der beteiligten Gläubiger nur als Korrektiv und solle gewährleisten, dass auch Insolvenzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen können (s. Begründung des Verordnungsgebers zur Neuregelung InsVV, hier zu § 2 Abs. 2 InsVV-E, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930). Das Wesen der Mindestvergütung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Person des gemeinsamen Vertreters

Rn 23 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 7 Abs. 1. Damit kann zum gemeinsamen Vertreter auch eine vom Insolvenzschuldner nicht unabhängige Person i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 bestellt werden. Das begegnet zwar Bedenken,[49] ist aber aufgrund der Gesetzeslage geltendes Recht.[50] Es kann daher bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters den Anleihegläubigern nur ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Festschreibung freiwilliger Verpflichtungen Dritter (§ 230 Abs. 3)

Rn 9 § 230 Abs. 3 regelt den Fall, dass ein Dritter – wie etwa die Muttergesellschaft (juristische Person) oder ein Verwandter des Schuldners (natürliche Person) – freiwillig zu Leistungen an die Gläubiger bereit ist. Es könnte im Plan auch vorgesehen werden, dass ein Dritter das Unternehmen fortführt und aus den Erlösen die Gläubiger befriedigen soll. Als Dritter, der eine ...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Nachlassv... / 1 Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet. I. Die Vergütung des Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter in der Zeit von seiner Bestellung am 17.12.2014 bis zur Aufhebung der Nachlassverwaltung am 19.12.2017 war gemäß § 168 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 1987, 1975 BGB auf insgesamt 46.410 EUR festzusetzen (= 600 Stunden x 65 EUR pro Stunde +19 % Umsatzsteuer). Zur Überz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.4 Der gemeinsame Vertreter und das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung i.S.d. § 156 InsO

Rn 30 In der Versammlung aller Insolvenzgläubiger stimmt der gemeinsame Vertreter, wenn er von den Anleihegläubigern bestellt worden ist, für sie ab.[66] Das folgt aus § 19 Abs. 3. Zu den dort erwähnten Rechten zählt auch die Ausübung des Stimmrechts. Der gemeinsame Vertreter stimmt also z.B. über die Wahl des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Verfahrensbeschleunigung durch Fristsetzung (§ 232 Abs. 3)

Rn 8 Damit durch die Stellungnahmen der zur Äußerung aufgeforderten Personen/Institutionen nicht zu viel Zeit verloren geht, hat das Gericht eine Frist zur Abgabe zu setzen (§ 232 Abs. 3 Satz 1). Im Interesse eines zügigen Verfahrens hat der Gesetzgeber mit dem ESUG eine konkrete Frist für die Abgabe der Stellungnahmen geschaffen. Nach § 232 Abs. 3 Satz 2 soll die Frist zwei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Art, Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung

Rn 12 Zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat das Insolvenzgericht eine Präsenzgläubigerversammlung einzuberufen, eine Abstimmung ohne Versammlung (§ 18) reicht nicht aus. Anders als noch nach § 18 Abs. 4 SchVG 1899 können weder der Insolvenzverwalter noch der Gläubigerausschuss (bzw. eine Gläubigerminderheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2) oder eine Aufsichtsbe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Forderungsanmeldung durch den gemeinsamen Vertreter

Rn 22 Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist er allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 Halbsatz 1). Der einzelne Gläubiger ist dann also insbesondere nicht mehr befugt, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.[47] Meldet er gleichwohl an, ist seine Forderung vom Insolvenzverwalter zu be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Einberufung von weiteren Gläubigerversammlungen

Rn 33a Ist es in der ersten Gläubigerversammlung nicht zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gekommen, ist die Einberufung einer zweiten Versammlung mit dem neuerlichen Ziel, für die Vertretung im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einigung auf einen Gläubigervertreter nicht a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Natürliche Person als Schuldner

Rn 3 Wenn der Schuldner sein Unternehmen als natürliche Person betrieben hat (Einzelunternehmen), muss der Insolvenzverwalter, wenn er den Plan einreicht, die Fortführungserklärung des Schuldners dem eingereichten Insolvenzplan beifügen (§ 230 Abs. 1 Satz 1), da eine natürliche Person wegen der Haftungsgefahren nicht gegen ihren Willen zur Fortführung des Unternehmens gezwun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung zu:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Zeitpunkt der Einberufung

Rn 14 Auf die Frage, wann das Gericht die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen hat, findet sich im Gesetz keine Antwort. Es wird insbesondere – anders als noch in § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 SchVG 1899 – keine unverzügliche Einberufung verlangt.[24] Hieraus könnte man im Umkehrschluss entnehmen, dass die Einberufung nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Insolv...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / II. Differenzierung zwischen juristischer und natürlicher Person

Die bereits bisher "umstrittene" und in unterschiedlichen Praktiken umgesetzte Frage der Mindestvergütung im vorläufigen Verfahren erfährt durch die Differenzierung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits eine weitere Prüfungshürde. Der BGH sieht im Falle einer natürlichen Person eine generelle Anwendbarkeit der Erhöhungsbestimmungen des §...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / IV. Keine Anwendbarkeit für juristische Personen – beschränktes Haftungsrisiko und grundsätzliches Kostenerstattungsrisiko

Der BGH stellt klar, dass im Verfahren juristischer Personen – anders als bei natürlichen Personen – eine Kostenstundung, mithin ein subsidiärer staatlicher Anspruch, nicht in Betracht kommt. Somit bestehe hier stets ein höheres bzw. das volle Kostenerstattungsrisiko zu Lasten des Insolvenzverwalters. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person sei die ...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Nachlassv... / Leitsatz

1. Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. 2. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB für die Vergütung genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schw...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 InsO und SchVG

Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschriften der InsO grundsätzlich Vorrang vor den Normen des SchVG. Nur § 19 enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 den Bestimmungen der InsO ausnahmsweise vorgehende Sondervorschriften.[4] Der Vorrang der InsO reicht wiederum jedoch nur so weit, wie sich der Regelungsgehalt der InsO überhau...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Einberufung bei nachrangigen Forderungen der Anleihegläubiger

Rn 17 Schon unter Geltung des SchVG 1899 wurde im Schrifttum diskutiert, ob eine Versammlung der Anleihegläubiger auch dann durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, wenn deren Forderungen unstreitig nachrangig i.S.d. § 39 Abs. 2 InsO sind. Eine Nachrangigkeitsabrede kann sich dabei insbesondere aus den Anleihebedingungen[30] ergeben.[31] Nachrangige Forderungen sind nur ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Änderungsmöglichkeiten (die änderbaren Ziele)

Rn 8 Der Plan kann im Ergebnis dazu führen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223), die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne gruppeninterne Drittsicherheiten (§§ 224, 225), die Rechte der Anteilsinhaber (§§ 217 Satz 2, 225a), die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten, die Verfahrensab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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Anhang 2: Stiftungsregistergesetz

Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16.7.2021, BGBl I 2021, 2947, 2953 BGBl III 400–17 (in Kraft ab 1.1.2026) Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers § 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerliche...mehr

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Rückzahlungspflicht bei erhaltenen Scheingewinnen und Scheindividenden

Zusammenfassung Zahlt ein Unternehmen Scheingewinne oder Scheindividenden aus und fällt das Unternehmen anschließend in die Insolvenz, sind die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Der Beklagte zeichnete bei einer später insolventen Aktiengesellschaft Genussrechte. Danach sollte der jährliche Dividenden- und Gewinnanspruch vom erzielten Jahresüberschuss abhängig sein. Da die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Abgrenzung zu Einkünften aus einem freien Beruf

Rz. 147 Stand: EL 114 – ET: 01/2018 Zur Abgrenzung des Lohns aus abhängiger Arbeit zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) > Arbeitnehmer Rz 70 ff; außerdem > Freiberufler, > Gewerbetreibende, > Rundfunk. Vgl auch Jahn, DB 2007, 2613. Zur Aufgabe der Vervielfältigungstheorie durch BFH 232, 162 = BStBl 2011 II, 506; BFH/NV ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Entstehung

Rz. 3 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff). Es entsteht ...mehr

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Italien / I. Insolvenzverfahren

Rz. 191 Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.5.2015 und der Empfehlung der EU-Kommission vom 12.3.2014 wurden das delegierende Gesetz 19.10.2017 Nr. 155 und das DLgs 12.1.2019 Nr. 14[106] mit einem neuen Gesetzbuch der Krise und der Insolvenz (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza) verabschiedet, welches nunmehr am 1.9.2021 in Kraft treten und...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 156 Voraussetzungen und Durchführung eines Insolvenzverfahrens sind gesetzlich in dem Insolvenzgesetz und Durchführungsverordnungen geregelt, Insolvency and Bankrupcty Code von 2016 (IBC). Vor Inkrafttreten dieses Regelwerkes im Jahr 2016 bestand kein im westlichen Sinne strukturiertes modernes Insolvenzrecht. Die wenigen gesetzlichen Regelungen stammten aus der Kolonial...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Ermittlung des Insolvenzgrundes

Rz. 263 Der Insolvenzgrund wird vom Gericht nur marginal überprüft; die Hauptschuld muss bewiesen werden, die Nebenschuld muss nur glaubhaft gemacht werden. Der Betrag der unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten ist irrelevant. Auch wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zwei eher geringe Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, wird das Gericht grundsätzlich Insolvenz festste...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Hauptinsolvenzverfahren

Rz. 103 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regelt die Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens. Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Hauptverfahrens erstreckt sich auf sämtliche Nebenentscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens sowie auf sämtliche sonstigen Maßnahmen, die nach dem Recht des Eröffnungsstaates Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind. Auch gericht...mehr