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Insolvenzplanverfahren und Masseverbindlichkeiten

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst.

 

Normenkette

§ 55 Abs. 1 Nr. 1, § 227 Abs. 1, § 248 Abs. 1, § 258 Abs. 1, § 259 InsO, § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ein Abrechnungsbescheid. Über das Vermögen des Klägers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem das Amtsgericht einen von dem Kläger erstellten Insolvenzplan bestätigt hatte, erließ das FA Einkommensteuerbescheide, die in der Folgezeit mehrfach geändert wurden. Der Kläger zahlte die Steuer und beantragte Erstattung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.3.2017, 13 K 178/15, Haufe-Index 11197812, EFG 2017, 1189). Die Kläger meinten, sie hafteten nicht für Steuern, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan vom FA nachträglich festgesetzt worden seien.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Bei den ESt-Schulden handele es sich um Masseverbindlichkeiten, die von den Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht betroffen seien. Deshalb scheide eine – von den Klägern geforderte – Erhebungs- und Vollstreckungsbe­schränkung aus.

 

Hinweis

Bei den streitigen ESt-Schulden des in Insolvenz geratenen Klägers handelte es sich um Masseverbindlichkeiten. Sie resultierten aus der Verwaltung des zur Masse gehörenden Anteils des Klägers an einer aufgelösten Sozietät. Der BFH verwies auf das Urteil des X. Senats vom 1.6.2016 (X R 26/14, BFH/NV 2016, 1520, BFH/PR 2016, 354).

Solche Masseverbindlichkeiten können in einem Insolvenzplan nicht geregelt werden. Denn nach allgemeiner Ansicht ermöglicht § 217 InsO keine von den Vorschriften der InsO über Massegläubiger abweichenden Regelunge...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Insolvenzplanverfahren  Leitsatz (amtlich) Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst.  Normenkette AO § 37 Abs. 2; ...

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