Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer die Steuer, bei deren Ermittlung der steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung (Forderung) abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 13c UStG kann deshalb nicht angewendet werden, wenn sich keine zu entrichtende Steuer ergibt, wie z. B. bei Vorsteuerüberschüssen oder leistenden Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden. Bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, kommt eine Haftung in Betracht, soweit bei diesem eine Zahllast entsteht (Abschn. 13c.1 Abs. 11 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.4, Tz. 11).

 

TIPP

  1. War die Umsatzsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommen würde, in der Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum nicht enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht (Abschn. 13c.1 Abs. 12 S. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.4, Tz. 12 S. 1).
  2. Ist die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene Umsatzsteuer erstmals in der zu entrichtenden Steuer für das Kalenderjahr enthalten, greift die Haftung ein, wenn der leistende Unternehmer den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat (Abschn. 13c.1 Abs. 12 S. 2 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.4, Tz. 12 S. 2). Damit führt u. U. auch die durch Betriebsprüfungen für das entsprechende Kj. gegen den abtretenden Unternehmer festgesetzte Mehrsteuer zu einer Haftung nach § 13c UStG.
  3. Hat der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum vollständig entrichtet und war die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene USt in der Vorauszahlung enthalten, haftet der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich für das entsprechende Kalenderjahr eine zu entrichtende Steuer i. S. d. § 18 Abs. 3 UStG zugunsten des Finanzamts ergibt und der Unternehmer den Unterschiedsbetrag nach § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 13 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.4, Tz. 13). Hinweis: Das wurde bei Einführung des § 13c UStG teilweise anders gesehen. Eine Haftung tritt nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG ein, wenn "die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet" wurde. Daraus, dass die USt eine Jahressteuer und der Besteuerungszeitraum das Kj. ist, wurde geschlossen, dass sich das Haftungsrisiko dem Grunde nach auf nicht beglichene USt des gesamten Jahres ohne Begrenzung auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum erstrecke.
  4. Anfangs wurde auch die Auffassung vertreten, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der in der Forderung enthaltenen USt und dem rückständigen Steuerbetrag bestehen müsse. Die nicht entrichtete USt sollte auch auf einer Vorsteuerkürzung oder zusätzlichen Erfassung anderer Umsätze beruhen können; entscheidend sei ausschließlich, dass die festgesetzte USt nicht vollständig entrichtet wurde. Auch diese Auffassung ist angesichts Abschn. 13c.1 Abs. 13 S. 2 UStAE nicht länger haltbar.
 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Haftung greift dem Grunde nach, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (§ 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 und 4 UStG) entrichtet wird. Die Anwendung von § 13c UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Steuer innerhalb der Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO entrichtet wird. Ein bis zum Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichteter Betrag ist bei der Berechnung des Haftungsbetrages zu berücksichtigen (Abschn. 13c.1 Abs. 14 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.4, Tz. 14).

 

TIPP

Soweit die Steuer nach diesem Zeitpunkt entrichtet wird, fallen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides ab diesem Zeitpunkt weg (vgl. Rn. 62 ff.)!

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des der Forderung zugrunde liegenden steuerpflichtigen Umsatzes streitig und wurde in Bezug darauf bei der entsprechenden Steuerfestsetzung Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist insoweit keine Fälligkeit gegeben (§ 13c Abs. 1 S. 2 UStG, vgl. auch Abschn. 13c.1 Abs. 15 UStAE).

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Begründung der Haftung reicht es aus, wenn der der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zugrunde liegende Umsatz bei der Steuer berücksichtigt wurde. Eine weitere Zuordnung der in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltenen Umsatzsteuer ist nicht erforderlich (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 16 ...

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