Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Fall von Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen ist danach zu unterscheiden, ob diesen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt und die Zahlungen daher Entgeltcharakter haben (= "unechter" Schadenersatz) oder ob es an diesen Merkmalen mangelt (= "echter" Schadenersatz (Abschn. 1.3 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Fall einer echten Schadenersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch (Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 1 UStAE). Diesbezügliche Zahlungen sind kein Entgelt i. S. d. Umsatzsteuerrechts, da die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z. B. BFH vom 10.12.1998, Az: V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, m. w. N.).

 
Praxis-Beispiel

Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (BFH vom 26.10.2000, Az: V R 10/00, BFH/NV 2001, 400, bestätigt durch BFH vom 22.02.2006, Az: V B 3/05, BFH/NV 2006, 1363).

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unechten Entschädigungen/Schadenersatzzahlungen liegt – wenn auch nur teilweise – ein Leistungsaustausch zugrunde (BFH vom 22.11.1962, BStBl III 1963, 106 und vom 19.10.2001, Az: V R 48/00, BStBl II 2003, 210 sowie Abschn. 10.2 Abs. 3 S. 6 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren (BFH vom 21.12.2016, Az: XI R 27/14, BFH/NV 2017, 866).

 

Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die Schadenersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen (BFH vom 11.03.1965, Az: V 37/62 S, BStBl III 1965, 303; Abschn. 1.3 Abs. 11 UStAE). Zur Abgrenzung zur sonstigen Leistung vgl. auch Abschn. 3.1 UStAE.

 

Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Verlangt der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, vom Auftragnehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so liegt ein unechter Schadenersatz vor, der einer Minderung des Entgelts i. S. v. § 17 Abs. 1 UStG gleichgestellt ist (BFH vom 16.01.2003, Az: V R 72/01, BStBl II 2003, 620; Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 5 UStAE).

Zur Schadenersatzzahlung des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters vgl. Rn. 135 ff. Zur Abgrenzung eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an Handelsvertreter gegenüber Schadenersatz vgl. Rn. 148, ABC Stichwort "Handelsvertreter, Ausgleichszahlungen". Zu Schadenersatzleistungen eines Leasingnehmers nach einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages vgl. Rn. 148, ABC Stichwort "Leasing, Schadenersatzleistung". Zum Schadenersatz im Fall der Stornierung einer Hotelreservierung vgl. Rn. 148, ABC Stichwort "Stornogebühr bei Hotelannullierung".

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