Rz. 148

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abfälle, werthaltige

Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Handelt es sich um sog. werthaltigen Abfall, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls), ggf. mit Baraufgabevor (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Abgabe werthaltiger Abfälle davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur vorliegt, wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist (BMF vom 01.12.2008, Az: IV B 8 – S 7203/07/10002, BStBl I 2008, 992).

Abfallentsorgung/Abwasserbeseitigung

Der BFH geht inzwischen von einem Leistungsaustausch zwischen Entsorgungsunternehmen und "Abfallbesitzern" aus (BFH vom 28.02.2002, Az: V R 19/01, BStBl II 2003, 950). Demnach erbringt ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG evtl. nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern tätig werden dürfen.

Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u. a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde. Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG) und kein echter Zuschuss (BFH vom 20.12.2001, Az: V R 81/99, BFH/NV 2002, 740).

Abmahngebühren

Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kann der Zuwiderhandelnde ggf. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben dann gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (z. B. Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts, sog. Abmahngebühren) gem. § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (BFH vom 16.01.2003, Az: V R 92/01, BStBl II 2003, 732).

Aktien, Ausgabe neuer

Die Ausgabe neuer Aktien ist kein steuerbarer Umsatz. Der Vorsteuerabzug für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Börsengang ist zugelassen, weil die dafür entstandenen Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten Ausgangsumsätze gehören (EuGH vom 26.05.2005, Rs. C-465/03, Kretztechnik AG, BFH/NV Beilage 2005, 306).

Arbeitnehmer, Freistellung

Wird für die Freistellung eines Arbeitnehmers, z. B. zur Mitwirkung im Gesellenausschuss oder für die Teilnahme an Lehrgängen oder Versammlungen seitens der Gewerkschaften ein Entgelt (Aufwendungsersatz) gezahlt, handelt es sich nicht um einen Leistungsaustausch (OFD Münster, Kurzinformation USt Nr. 9 vom 03.07.2008).

Aufsichtsratsvergütung

Aufsichtsratsmitglieder sind nach h. M. Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, so dass eine Aufsichtsratstätigkeit gegen Zahlung eines Entgelts eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt (BFH vom 27.07.1972, Az: V R 136/71, BStBl II 1972, 810; vom 07.08.1975, Az: V R 43/71, BStBl II 1976, 57).

Die Aufsichtsratstätigkeit in einer privatwirtschaftlich tätigen AG ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuerlich werden sämtliche unternehmerischen Aktivitäten als ein Unternehmen zusammengefasst, sodass einem anderweitig unternehmerisch (z. B. als Rechtsanwalt) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zugutekommt, wenn nur die Aufsichtsratsvergütungen die Kleinunternehmergrenzen des § 19 UStG unterschreiten (FG Hamburg vom 25.07.2006, Az: 3 K 66/06, EFG 2007, 453).

Beistellung

Eine Beistellung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eigenes Personal oder Material zur Verfügung stellt. Mangels Leistungsaustauschs löst eine Beistellung keine Umsatzsteuer aus.

Überlässt ein Unternehmer selbständigen, für ihn tätigen Handelsvertretern Pkws zur betrieblichen Nutzung und überwacht jedoch das private Nutzungsverbot nicht, liegt darin regelmäßig eine steuerbare Leistung. Das Entgelt (vgl. Rn. 48 ff.) muss nicht in Geld oder Geldes...

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