Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine umsatzsteuerliche Lieferung an den Sicherungsnehmer aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst oder der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert (BFH vom 23.07.2009, Az: V R 27/07, BStBl II 2010, 859). Die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände führt dabei zu zwei Umsätzen (Doppelumsatz), und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Abschn. 1.2 Abs. 1 S. 2 UStAE; BFH vom 04.06.1987, Az: V R 57/79, BStBl II 1987, 741 und vom 19.07.2007, Az: V B 222/06, BStBl II 2008, 163). Entsprechendes gilt bei der Versteigerung verfallener Pfandsachen durch den Pfandleiher (BFH vom 16.04.1997, Az: XI R 87/96, BStBl II 1997, 585). Zwei Umsätze liegen auch vor, wenn die Verwertung vereinbarungsgemäß vom Sicherungsgeber im eigenen oder im Namen des Sicherungsnehmers vorgenommen wird oder die Verwertung zwar durch den Sicherungsnehmer, aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers stattfindet. Dies schließt nicht aus, dass vor der Verwertung des Sicherungsgutes dieses zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird, ohne dass ein Doppelumsatz vorliegt (BFH vom 09.03.1995, Az: V R 102/89, BStBl II 1995, 564).

 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ggf. ein Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers) vor. Voraussetzung für diesen Dreifachumsatz ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den Sicherungsgeber veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsgeber gewährten Darlehen zurückzuführen. Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt und die ihn berechtigt, den Verwertungserlös anstelle zur Rückführung des Kredits anderweitig, z. B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden (BFH vom 23.07.2009, Az: V R 27/07, BStBl II 2010, 859), oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (BFH vom 09.03.1995, Az: V R 102/89, BStBl II 1995, 564). In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber vor. Ein Doppel- oder Dreifachumsatz ist auch nicht gegeben, wenn das Sicherungsgut bereits vor Eintritt der Verwertungsreife vom Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird (BFH vom 23.07.2009, Az: V R 27/07, BStBl II 2010, 859) oder wenn bei der Sicherungsverwertung im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur freihändigen Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch macht (Abschn. 1.2 Abs. 1 S. 6 ff. UStAE).

 

Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden in laufenden Insolvenzverfahren Wirtschaftsgüter verwertet, an denen ein Sicherungseigentum bestellt war, legt § 171 Abs. 1 und 2 InsO dem Sicherungsnehmer einen Kostenbeitrag auf. Die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale bzw. die tatsächlichen Kosten der Verwertung sind kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Insolvenzschuldners – vertreten durch den Insolvenzverwalter – an den Sicherungsnehmer (Abschn. 1.2 Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 138

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers führen (Abschn. 1.2 Abs. 2 und 4, 13b.1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE; § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 139

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Anspruch von Massegläubigern gegen einen Insolvenzverwalter umfasst nicht die Umsatzsteuer. Schadenersatzzahlungen sind kein Entgelt i. S. d. Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Die Ersatzzahlung des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters nach § 61 InsO beruht nicht auf einem Leistungsaustausch (BGH vom 03.11.2005, Az: IX ZR 140/04, BFH/NV Beilage 2006, 214).

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