Zum 1.1.2019 ist die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 in Kraft getreten. Fölsch erläutert diese Neuerungen (S. 1).

Für das Vollstreckungsrecht hat BGH eine ganz wichtige Entscheidung getroffen. Er hat klargestellt, dass das Einholen von Drittauskünften für den Anwalt eine gesonderte Angelegenheit darstellt (S. 12). Im Aufsatzteil befasst sich Volpert mit den Auswirkungen dieser Entscheidung (S. 2).

Die Frage, ob eine 0,5- oder eine 1,2-Terminsgebühr anfällt, wenn im Verfahren nach § 495a ZPO durch Versäumnisurteil entschieden wird, hat das AG Pforzheim (S. 6) zutreffenderweise dahingehend entscheiden, dass die Gebührenermäßigung auch im Verfahren nach § 495a ZPO gilt.

Mit dem "Dauerthema" der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid befasst sich das VG Frankfurt (S. 8) und bejaht eine Terminsgebühr.

Mit der Frage, wer für die Gerichtskosten eines Berufungsverfahrens haftet, wenn der Streithelfer Berufung einlegt, hatte sich das OLG München zu befassen und sieht zunächst die Hauptpartei als Kostenschuldner an (S. 17).

Dass die Vorschrift des § 31b RVG zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nicht im gerichtlichen Verfahren gilt, hat das OLG Schleswig (S. 19) klargestellt. Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen und vereinbart, dass die Vergleichssumme in Raten zu zahlen ist, bleibt es hinsichtlich der Einigungsgebühr beim vollen Streitwert.

Wie der Verfahrenswert eines Antrags auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu bewerten ist, hatte das KG zu entscheiden und hat den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000,00 EUR angesetzt (S. 23).

Mit der Frage, wie ein Antrag auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld zu bewerten ist, hat sich das OLG Köln (S. 24) befasst und hat den Verfahrenswert mit dem hälftigen Nominalwert des gelöschten Rechts bewertet.

Das OLG Düsseldorf (S. 27) stellt klar, dass bei Adoption eines Volljährigen nicht ohne Weiteres auf den Auffangwert des § 43 Abs. 3 FamGKG abzustellen ist, sondern vielmehr nach § 43 Abs. 2 FamGKG zunächst einmal die Einkommens-/Vermögensverhältnisse zu ermitteln sind.

Mit der Berechnung der Beschwer einer Streitwertbeschwerde der Staatskasse hatte sich das KG zu befassen (S. 27).

Zur Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks hat der VIII. Senat des BGH (S. 50) die Rechtsprechung des I. Senats bestätigt, sodass diese Streitfrage nunmehr endgültig geklärt sein dürfte.

Dass die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu einem Sachverständigentermin erstattungsfähig sind, hat das AG Zeitz (S. 45) zu Recht klargestellt.

Das AG Speyer (S. 45) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Inkassounternehmen nach rechtskräftiger Titulierung nochmals eine Geschäftsgebühr berechnen darf und hat dies zu Recht abgelehnt. Das AG Speyer hat darüber hinaus ein formularmäßiges Anerkenntnis der bisher angefallenen Kosten als unwirksam angesehen.

Dass die Abrechnungspflicht des Anwalts nach Insolvenz des Mandanten gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht, hat der BGH klargestellt. Der Anwalt hatte sich ohne Erfolg auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen (S. 48).

Schließlich hatte sich das AnwG Köln mit der Frage zu befassen, ob während eines laufenden Mandats die Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch zulässig sei und hat dies zu Recht verneint (S. 42). Ein Erfolgshonorar ist nur dann zulässig, wenn der Mandant anderenfalls von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten würde. Ist aber ein Mandat aber auf gesetzlicher Basis einmal erteilt, dann kann der Mandant begrifflicherweise nicht mehr von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden, sodass in dieser Phase eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung unzulässig ist.

Autor: Norbert Schneider

Norbert Schneider

AGS 1/2019, S. II

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