Rz. 125
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Entstehung der Steueransprüche richtet sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens/Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners/Schuldners weiterhin nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen (BFH vom 14.02.1978, Az: VIII R 28/73, BStBI II 1978, 356). Sie ist von der Begründetheit einer Forderung i. S. v. § 3 Abs. 1 KO, § 38 InsO zu unterscheiden, die sich nach Konkursrecht bzw. Insolvenzrecht richtet (BFH vom 28.07.1983, Az: V S 8/81, BStBI II 1983, 694).
Rz. 126
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Zur Begründetheit, wenn zwischen Ausführung der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts die Eröffnung des Konkursverfahrens fällt, vgl. Wagner in S/R, § 13 Rn. 96a ff.
Rz. 127
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Lehnt der Konkursverwalter/Insolvenzverwalter die Erfüllung eines (teilweise erfüllten) gegenseitigen Werklieferungsvertrages gem. § 17 KO/103 InsO ab, so ist der bis dahin erbrachte Teil der neu bestimmte Gegenstand der Werklieferung. Diese Lieferung ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht (BFH vom 02.02.1978, Az: V R 128/76, BStBl II 1978, 483, s. dazu S/R, § 13 Rn. 104 ff.) Nach Inkrafttreten der InsolvenzO hat sich an den erwähnten Grundsätzen nichts geändert (Schlosser-Zeuner in Bunjes, § 13 Rn. 36).
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