Rz. 348

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.

 

Rz. 349

Der Kläger stellte am 29.9.2003 seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem Lkw abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.

 

Rz. 350

Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13.4.2004 als Arbeitsunfall an.

 

Rz. 351

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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