Rz. 21

Ist die Klageforderung aus Sicht des Beklagten begründet, so kommen grundsätzlich drei Reaktionsformen in Betracht: Der Beklagte kann die Klageforderung anerkennen[2] oder er kann ein Versäumnisurteil gegen sich im frühen ersten Termin oder aber im schriftlichen Vorverfahren ergehen lassen.[3]

 

Rz. 22

Das Anerkenntnis muss dabei unter zwei Aspekten betrachtet werden:

Das Anerkenntnisurteil ist gegenüber dem Versäumnisurteil in Anwendung der Bestimmungen des RVG i.d.R. die teurere Alternative.
 

Rz. 23

 

Hinweis

Für das Anerkenntnisurteil ist grundsätzlich eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 Ziff. 2 KVGKG zu zahlen. Daneben fällt jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV für den eigenen und den gegnerischen Rechtsanwalt an. Da beim Anerkenntnisurteil immer die volle 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr anfällt, während beim Versäumnisurteil für den Anwalt der klagenden Partei neben der 1,3 Verfahrensgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr anfällt und für den Beklagtenvertreter überhaupt nur eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht, ist das Versäumnisurteil nunmehr meist kostengünstiger. Für den Fall, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, muss deshalb der Weg über ein Versäumnisurteil in die Überlegung einbezogen werden. Eine andere Verfahrensweise würde sich als Haftungsfall darstellen. Noch günstiger kann es sein, wenn der Beklagte hinreichend liquide ist und die Klageforderung ausgleichen kann. Hierauf muss der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären. Entscheidend ist allerdings, dass er die Zahlung nicht nur ankündigt, sondern auch wirklich vornimmt. Durch diese Verfahrensweise entstehen lediglich zwei Verfahrensgebühren bei den beiden Rechtsanwälten. Allerdings bleibt es aufgrund der dann nach § 91a ZPO erforderlichen begründeten Kostenentscheidung des Gerichts bei drei Gerichtsgebühren. Dies kann allerdings nach Nr. 1211 Ziff. 4 KVGKG vermieden werden, wenn der Beklagte die Kosten übernimmt und dies dem Gericht mitteilt. In diesem Fall entsteht nur eine Gebühr.

 

Rz. 24

Das Anerkenntnis kommt allerdings insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Beklagte keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben hat.
 

Rz. 25

Hat der Beklagte keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben und erkennt er die Klageforderung sofort an, so gibt § 93 ZPO die Möglichkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.[4]

 

Rz. 26

Wird seitens des erkennenden Gerichts früher erster Termin bestimmt, so muss das Anerkenntnis, um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO darzustellen, innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgen.[5] Wurde keine Klageerwiderungsfrist gesetzt, muss das Anerkenntnis vor der streitigen Verhandlung und vor einer eventuellen Erörterung durch das Gericht erfolgen.[6]

 

Rz. 27

Ist das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet worden, so ist sehr genau darauf zu achten, in welchem Verfahrensstadium das Anerkenntnis abgegeben wird, um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO darzustellen.

 

Rz. 28

Nach der Entscheidung des BGH v. 30.5.2006 ist geklärt, wann ein Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO darstellt. Selbstverständlich liegt ein sofortiges Anerkenntnis immer dann vor, wenn der Beklagte anstelle der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO das Anerkenntnis erklärt.

Die Verteidigungsanzeige hindert ein sodann noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärtes sofortiges Anerkenntnis dann nicht, wenn sie ohne Ankündigung eines Klageabweisungsantrages erfolgt ist.[7] Demnach ist eine reine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht schädlich. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn der Beklagte im Falle der Verteidigung gegen die Klage eine längere Frist zur Prüfung der Erfolgsaussichten habe als bei der Frage, ob er den Klageanspruch anerkennt.[8]

 

Rz. 29

Dem sofortigen Anerkenntnis steht dabei nicht entgegen, dass der Beklagte in einem vorausgegangenen Verfahren über ein Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keine Stellungnahme abgegeben hat.[9] Der Insolvenzverwalter muss nach Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) den Prozess in der Lage aufnehmen, in der er sich vor der Unterbrechung befunden hat. Ein sofortiges Anerkenntnis ist dem aufnehmenden Insolvenzverwalter daher nur dann möglich, wenn auch der Schuldner noch anerkennen könnte.[10]

 

Rz. 30

Allerdings kann auch ein späteres Anerkenntnis noch ein "sofortiges" Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO darstellen, wenn

die den Klageanspruch begründenden Tatsachen erst nach Rechtshängigkeit vorliegen,[11]
das Anerkenntnis erfolgt erst, nachdem die Erben des Gläubigers ihre Erbenstellung nachgewiesen haben,[12]
die Klage vor Fälligkeit des Klageanspruches erhoben wurde,[13]
Klage erhoben wurde, bevor eine gesetzte und angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist,[14]
die zunächst unzulässige Klage erst im Laufe des Rechtsstreites...

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