Rz. 187

Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, nach der der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen ist, und wird gleichwohl von einer der Schiedsvertragsparteien Klage eingereicht, so hat das Prozessgericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die Einrede des Schiedsvertrages nach § 1032 BGB erhebt.

 

Rz. 188

Auch hier ist also festzustellen, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung ausdrücklich erhoben werden muss.[104] Allerdings wird nicht verlangt, dass die Einrede schon in der Klageerwiderung oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist erhoben wird.[105] § 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Sondervorschrift, die den allgemeinen Regelungen der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 2 ZPO vorgeht.[106] Der letztmögliche Zeitpunkt zur Erhebung der Einrede gem. § 1032 Abs. 1 liegt somit vor Stellung der Sachanträge.[107] Auch der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede gebunden.[108]

 

Rz. 189

 

Praxistipp

In diesem Zusammenhang gilt es ausdrücklich mit dem Beklagten abzuwägen, ob die Einrede des Schiedsvertrages erhoben werden soll. Es ist mit dem Mandanten zu besprechen, auf wessen Verlangen und in wessen Interesse die Schiedsabrede ursprünglich vereinbart wurde und welche Folgen die konkret vereinbarten Verfahrensregelungen in der Schiedsvereinbarung, insbesondere auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, für den Beklagten haben.

Dabei kann auch relevant sein, inwieweit der Beklagte selbst Wert darauf legt, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen einer Überprüfung in einem Rechtsmittelzug zugänglich sind. Insbesondere bei länger zurückliegenden Schiedsvereinbarungen kann die Frage, ob ein Schiedsverfahren sinnvoll ist, durch den Beklagten abweichend beurteilt werden.

 

Rz. 190

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gem. § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.[109] Insoweit kommt der Einrede etwas Abschließendes zu.

 

Rz. 191

Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung kommt aber auch noch nach Klageerhebung unter gleichzeitiger Vereinbarung der Klagerücknahme in Betracht, sodass auch in diesem Stadium die Vorteile der Schiedsvereinbarung noch genutzt werden können.

Fraglich ist, ob die Einrede des Schiedsvertrages auch im Urkundenprozess erhoben werden kann. Das OLG Bamberg[110] ist der Auffassung, dass der Zweck des Urkundenprozesses darin besteht, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Dem ist der BGH entgegengetreten. Hiernach schließe eine Vereinbarung, welche Streitigkeiten aus bestimmten Rechtsverhältnissen den staatlichen Gerichten entziehe, eben auch ein Vorgehen im Urkundenprozess aus.[111] Zur Begründung führt der BGH aus, dass der für den Wechselprozess geltende Ausschluss des § 1032 Abs. 1 ZPO nicht auch für den "normalen" Urkundenprozess gelte, da dieser eben nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs geprägt sei wie der Wechselprozess.[112] Eine Schiedsgerichtsvereinbarung wird undurchführbar i.S.d. § 1032 Abs. 1 ZPO, wenn sich die Parteien in einer Schiedsgerichtsvereinbarung auf eine bestimmte Institution als Schiedsgericht geeinigt haben, diese ersatzlos weggefallen ist und die Parteien die Neubestellung eines Schiedsrichters bzw. eines Schiedsgerichts ausgeschlossen haben.[113]

[104] Muster der Einrede des Schiedsvertrages unter Rdn 316.
[105] BGH NJW 2001, 2176 = MDR 2001, 1071.
[106] Musielak/Voit, § 1032 Rn 7.
[107] Zöller/Geimer, § 1032 Rn 1.
[110] OLGR Bamberg 2005, 79.
[111] BGH NJW 2006, 779, 780.
[112] BGH NJW 2006, 779, 780; Musielak/Voit, § 592 Rn 15.
[113] OLG Hamm RdL 2003, 251 = AUR 2003, 379.

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