Rn 11

Kein Grund zur Anordnung der Aussetzung besteht, wenn der Plan nach § 157 Satz 2 auf Veranlassung der Gläubigerversammlung hin erstellt wurde. § 159 soll die Interessen der Gläubiger schützen und ist disponibel, so dass die Berechtigten (also die Gläubiger) auch über ihren eigenen Schutz verfügen und die sich aus § 159 ergebende Pflicht des Verwalters zur zügigen Verwertung den Beschlüssen der Gläubigerversammlung unterordnen können. Es ist deshalb im Regelfall davon auszugehen, dass durch die Beauftragung des Verwalters zur Erstellung des Plans konkludent die Verwertungspflicht des Verwalters aufgehoben wird, so dass ein späteres Berufen auf einen Verstoß gegen diese Pflicht rechtsmissbräuchlich wäre und somit eine Klage der Gläubiger aus § 60 keinen Erfolg hätte.[15] Ein Beschluss des Gerichts zur Aussetzung der Verwertung ist mithin im Interesse des Verwalters nicht nötig, allerdings auf Antrag des Schuldners möglich, wenn der Verwalter trotz erhaltenen Auftrags zur Erstellung eines Insolvenzplans mit der Durchführung der Verwertung beginnt. Denn die Pflicht des Verwalters zur zügigen Verwertung der Insolvenzmasse ist den Beschlüssen der Gläubigerversammlung untergeordnet.[16]

[15] Braun-Braun/Frank, § 233 Rn. 7 m. w. N.; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 233 Rn. 5 ff.; a. A.: K. Schmidt-Spliedt, § 233 Rn. 1 (wegen haftungsrechtlicher Absicherung des Insolvenzverwalters ausdrücklicher Antrag notwendig).
[16] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 469.

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