Rn 1

Die Vorschrift dient zum einen der Sicherung der Umsetzung des Insolvenzplans und damit meist der geplanten Fortführung des Unternehmens, indem die Verwertung und Verteilung der Masse zunächst ausgesetzt werden kann (Satz 1). Andererseits soll aber auch verhindert werden, dass selbst aussichtslose Planvorschläge zu einer zunehmenden Verschlechterung der Position der Gläubiger führen. Daher bestimmt Satz 2, dass eine Aussetzung zu unterbleiben hat bzw. aufzuheben ist, wenn sich ein – meist langwieriges – Insolvenzplanverfahren nicht mit den Interessen der Gläubiger vereinbaren lässt. Mit der Vorschrift sollen also die sich grundsätzlich widersprechenden Interessen des Schuldners und der Gläubiger in der Zeit zwischen der Vorlage des Plans und dem Abstimmungstermin in Einklang gebracht werden.

 

Rn 2

Während der RegE noch in einem Abs. 2 die Möglichkeit der Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorsah, wenn das von einem absonderungsberechtigten Gläubiger in das Grundvermögen betriebene Zwangsversteigerungsverfahren die Durchführung des Plans gefährden würde, hat der Rechtsausschuss im Rahmen seines Vereinfachungs- und Kürzungsauftrags[1] diese Regelung in das Zwangsversteigerungsgesetz verlagert[2], so dass für dieses Einstellungsverfahren nun das Vollstreckungsgericht und nicht mehr das Insolvenzgericht zuständig ist.

[1] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 469.
[2] Siehe Art. 20 Nr. 4 EGInsO, der § 30 d ZVG neu einführt, dessen Abs. 1 Nr. 3 (Verwalter) bzw. Abs. 2 (Schuldner) einen entsprechenden Schutz für den Plan bewirken; vgl. § 49 Rdn. 12 ff.

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