Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzungen für die Haftung nach § 25d UStG sind:

  • Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete USt wurde nicht entrichtet. Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers.
  • Diese USt wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen.
  • Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.
  • Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers (nachweislich tatsächlich) Kenntnis oder hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.

Vgl. Abschn. 25d.1 Abs. 2 UStAE.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene USt (§ 14 Abs. 2 und 3 UStG bzw. § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (Abschn. 25d.1 Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen Finanzamt (Abschn. 25d.1 Abs. 4 UStAE; BMF vom 29.03.2004, BStBl I 2004, 450).

 

TIPP

BFH vom 28.02.2008, Az: V R 44/06, BStBl II 2008, 586, Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit für die Abführung der ausgewiesenen USt beim Insolvenzschuldner. Es besteht kein allgemein bekannter Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer Leistungserbringung in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung die rechnungsmäßig ausgewiesene USt nicht abgeführt wird, weil jedenfalls der vorläufige Insolvenzverwalter einer solchen Abführung nicht zustimmen wird. Vgl. hierzu Farr, DStR 2007, 706.

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