Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Insolvenzverfahren eines Unternehmens wird regelmäßig eine Insolvenzquote festgelegt, so dass die Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderungen erhalten. Dabei stellt sich die Frage, ob Steuerforderungen zu den bevorzugten Masseverbindlichkeiten gehören oder als Insolvenzforderungen unter die Insolvenzquote fallen (§ 15a Abs. 8 UStG). Nach der Rechtsprechung des BFH zählt ein Vorsteuerberichtigungsanspruch der Finanzverwaltung zu den Masseverbindlichkeiten, wenn dieser Anspruch durch eine von der ursprünglichen Planung abweichende Nutzung von Wirtschaftsgütern durch den Insolvenzverwalter entsteht (BFH vom 09.02.2011, Az: XI R 35/09, BFH/NV 2011, 1445). Das Finanzamt kann die Forderung durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen. Ebenso hat das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 24.11.2011 (Az: 7 K 7008/08, EFG 2001, 1385) entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsbetrag, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Vorsteuerabzug erworbenes Erbbaurecht steuerfrei veräußert, als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt (Urteil vom 08.03.2012, Az: V R 24/11, BFH/NV 2012, 898).

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