Rz. 32

Die Klageschrift muss die Bezeichnung des angegangenen Gerichts enthalten. Somit ist das Gericht anzugeben, bei welchem die Klage erhoben werden soll.

 

Rz. 33

Bei der Bezeichnung des anzurufenden Gerichts ist das Gericht auszuwählen, welches für die Entscheidung des Rechtsstreites in internationaler, sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig ist.

 

Rz. 34

Grundsätzlich hat bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte der Kläger Wahlrecht, vgl. §§ 35, 281 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei können für die Auswahl eines Gerichts verschiedene Motive ausschlaggebend sein:

So kann es für den Rechtsanwalt rein örtlich sinnvoll sein, den Rechtsstreit vor dem heimischen Amtsgericht oder Landgericht zu führen, da für den Kläger und für ihn selbst so kürzere Wege zu bewältigen sind.
Je nach Zuständigkeit des Gerichts ergeben sich auch Unterschiede in der Verfahrensdauer.
Aus unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten können sich auch Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreites ergeben, wenn die jeweiligen Instanzen oder die darüber stehenden Berufungsgerichte unterschiedliche Rechtsaufassungen zu der zu entscheidenden Frage haben.
In gleicher Weise kann es Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreites haben, ob die Berufungskammer des Landgerichts nach einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Amtsgericht oder aber der Senat des Oberlandesgerichts nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts über eine Berufung zu entscheiden haben, soweit sich hier die Rechtsprechung der Berufungskammern unterscheidet oder das Bedürfnis nach einer obergerichtlichen Klärung besteht, ohne dass eine Revision in Betracht kommt.[44]
 

Rz. 35

Die Wahl eines unzuständigen Gerichts kann zum Verlust des Rechtsstreites führen, führt aber regelmäßig mindestens zu Verzögerungen und kann zu zusätzlichen Kosten führen.

 

Rz. 36

Die Anrufung des unzuständigen Gerichts führt nicht zur Unzulässigkeit des Verfahrens. Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, kann das zunächst unzuständige Gericht nachträglich durch rügelose Einlassung des Gegners gem. §§ 39, 295 ZPO zuständig werden (beachte § 504 ZPO), oder das unzuständige Gericht verweist das Verfahren an das zuständige Gericht gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO. Im Falle der Verweisung wird das Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht fortgesetzt. Die frühere Rechtshängigkeit und die sich hieraus ergebenden Wirkungen bleiben erhalten.[45] Insbesondere bleibt die verjährungsunterbrechende Wirkung erhalten.

 

Rz. 37

Gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO sind dem Kläger die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er später in der Hauptsache obsiegt.

 

Rz. 38

Nachdem zwischenzeitlich die Singularzulassung der Anwaltschaft – mit Ausnahme der weiterhin bestehenden Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH in Zivilsachen – aufgehoben wurde, ist dies jedoch weitestgehend bedeutungslos geworden.[46]

 

Rz. 39

Anzugeben ist lediglich das Gericht als solches, nicht die einzelne Spruchabteilung. Nur bei der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist dies gem. § 96 GVG in der Klageschrift anzugeben.

 

Rz. 40

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. hierzu § 2). Insoweit sei hier nur auf die nachstehende Checkliste verwiesen.

 

Rz. 41

Checkliste: Zuständigkeit

1. Internationale Zuständigkeit
im Bereich der EU z.B. nach der EuGVVO[47] oder der EuEheVO oder der EuErbVO[48] und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen.
2. Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit, § 13 GVG; Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichte
3.

Sachliche Zuständigkeit

a)

Amtsgericht – § 23 GVG:

  • Allgemeine Zuständigkeit für Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt;
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; ausschließlicher Gerichtsstand!
  • Streitigkeit zwischen Reisenden und Wirten, Vorleuten, Schiffern und Auswanderungsexpedienten aus einer Reise;
  • Streitigkeiten wegen Wildschadens;
  • Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstückes in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag;
  • Streitigkeiten in Kindschafts-, Unterhalts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen einschließlich Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz (vgl. §§ 23a, 6 GVG).
b)

Landgericht – § 71 GVG:

  • Generelle Zuständigkeit in erster Instanz für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (vgl. § 71 GVG).
  • Ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

    für Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
    für Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Amtspflichtverletzung;
    aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben (§ 71 Abs. 3 GVG);
    für Klagen nach d...

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