Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Haftung setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat (§ 13c Abs. 1 S. 1 letzter HS UStG). Wurde die Forderung teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist (Abschn. 13c.1 Abs. 18 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.5, Tz. 18).

 
Praxis-Beispiel

Abtretungsempfänger A haftet unter den weiteren Voraussetzungen des § 13c UStG für eine Forderung über 50.000 EUR zzgl. 9500 EUR USt, von der er 30.000 EUR vereinnahmt hat.

Lösung:

Der Haftungsbetrag ermittelt sich wie folgt: 30.000 EUR : 1,19 × 0,19 = 4789,91 EUR. Sollte es dem A gelingen, weitere Teilbeträge zu vereinnahmen, erhöht sich der Haftungsbetrag entsprechend.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Fällen der Sicherungsabtretung gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann als vereinnahmt, wenn der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder wenn der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf den Geldbetrag hat (Abschn. 13c.1 Abs. 19 S. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.5, Tz. 19; auch nachfolgend vgl. § 13c Rn. 44 ff.).

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Fällen des Forderungsverkaufs gilt die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt (z. B. bei entsprechend gestalteten Asset Backed Securities (ABS-Transaktionen)). Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt. Davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat (Abschn. 13c.1 Abs. 27 S. 1–3 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.5, Tz. 20; auch nachfolgend vgl. Rn. 54). Hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für die abgetretene Forderung durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger gelten gem. Abschn. 13c.1 Abs. 27 S. 4 UStAE die Anweisungen in Abschn. 13c.1 Abs. 2026 UStAE zur Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger (vgl. Rn. 42) entsprechend, soweit der Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingeht. Anders sieht es nunmehr der BFH, der von einer vollen Haftung des Abtretungsempfängers für die vereinnahmten und nach Abzug der Kosten weitergeleiteten Forderungen ausgeht. Der Abtretungsempfänger wird durch die Weiterleitung nicht aus der Haftung entlassen, die entsprechenden Regelungen des UStAE sind nicht anzuwenden, denn der Abtretungsempfänger hätte die Möglichkeit der Enthaftung gehabt, wenn er nur die um die Umsatzsteuer gekürzten Beträge weitergeleitet hätte – BFH vom 16.12.2015, Az: XI R 28/13. Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung in Abschn. 13c.1 Abs. 27 in § 13c Abs. 1 S. 4 + 5 übernommen. Für davor abgetretene Forderungen kann der Abtretungsempfänger sich auf Abschnitt 13c.1 Abs. 27 berufen (BMF vom 09.05.2018).

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 13c UStG ist anzuwenden, wenn i. R. v. Insolvenzverfahren beim leistenden Unternehmer anstelle des Abtretungsempfängers der Insolvenzverwalter die abgetretene Forderung einzieht oder verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO; Schießl StuB 2014, 441; BFH vom 20.03.2013, Az: XI R 11/12. Der Abtretungsempfänger vereinnahmt den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Geldbetrag nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 InsO) auf Grund des durch die Abtretung begründeten Absonderungsrechts. Gem. Abschn. 13c.1 Abs. 28 S. 3 UStAE sind hinsichtlich des Umfangs der Haftung Abschn. 13c.1

  • Abs. 18 (vgl., teilweise Vereinnahmung des abgetretenen Forderungsbetrages),
  • Abs. 30 (vgl., Abtretung an Dritte),
  • Abs. 41 ff. (vgl. Rn. 73)

UStAE entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vereinnahmt der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung und zahlt er den eingezogenen Geldbetrag ganz oder teilweise an den leistenden Unternehmer zurück, beschränkt sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Haftung kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an den leistenden Unternehmer einen Betrag in Höhe der auf die Forderung entfallenden Umsatzsteuer entrichtet (vgl. Rn. 30 ff. zu Abschn. 13c.1 Abs. 16 UStAE); vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer (Abschn. 13c.1 Abs. 29 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.5, Tz. 22).

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