Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Maßgebender Rechtsgrund für die Einziehung der Forderung ist die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. Eine Vereinnahmung durch das kontoführende Unternehmen (i. d. R. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der Sicherungsabtretung vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. In diesem Fall entzieht es dem leistenden Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis aufgrund der im Rahmen der Globalzession getroffenen Vereinbarungen (Abschn. 13c.1 Abs. 20 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. I.1).

 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche, wie z. B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt (Abschn. 13c.1 Abs. 21 UStAE; BMF vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, Abschn. I.2).

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