Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Haftung ist der Höhe nach

begrenzt (zweifache Begrenzung, vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 41 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.3, Tz. 34 ff.).

 

Beispiel 1:

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorauszahlung i. H. v. 20.000 EUR an das Finanzamt zu entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein Betrag i. H. v. 100.000 EUR enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19.000 EUR USt an den Abtretungsempfänger A, der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist, abgetreten worden ist. A hat 119.000 EUR vereinnahmt. U entrichtet bei Fälligkeit der Vorauszahlung nur einen Betrag i. H. v. 15.000 EUR an das Finanzamt.

Lösung:

Eine Haftungsinanspruchnahme des A ist i. H. v. 5000 EUR zulässig. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung (20.000 EUR) und dem von U entrichteten Betrag (15.000 EUR) ist geringer als der in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuerbetrag (19.000 EUR).

 

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Beispiel 1. U entrichtet die Vorauszahlung bei Fälligkeit nicht. Das Finanzamt stellt fest, dass A die abgetretene Forderung an einen Dritten für 80.000 EUR zuzüglich 15.200 EUR USt übertragen hat.

Lösung:

Die Haftungsinanspruchnahme des A ist i. H. v. 19.000 EUR zulässig. Die abgetretene Forderung gilt infolge der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt.

 

Beispiel 3:

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juli 2007 eine Vorauszahlung i. H. v. 20.000 EUR an das Finanzamt zu entrichten. In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch ein Betrag i. H. v. 100.000 EUR enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19.000 EUR USt an den Abtretungsempfänger A, der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist, abgetreten worden ist. U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag i. H. v. 5000 EUR an das Finanzamt. Das Finanzamt stellt fest, dass A am 20.08.2007 aus der abgetretenen Forderung einen Teilbetrag i. H. v.59.500 EUR erhalten hat.

Lösung:

Der Haftungstatbestand ist frühestens zum 20.08.2007 erfüllt. Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf 15.000 EUR (20.000 EUR ./. 5000 EUR) begrenzt. Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung ist A nur i. H. v. 9500 EUR (in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Steuer = 59.500 EUR : 1,19 × 0,19) in Anspruch zu nehmen.

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