Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14 Abs. 2 S. 4 UStG kann sich der Unternehmer bei der Erstellung einer Rechnung der Mithilfe eines Dritten bedienen. Der Leistungsempfänger als am Leistungsaustausch Beteiligter kommt aber als beauftragter Dritter nicht in Betracht, er kann höchstens als technische Schreibhilfe mitwirken (vgl. bereits BFH vom 28.04.1983, Az: V R /79, BStBl II 1983, 525; so auch für die Neufassung; BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 48; vgl. Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 10 UStAE; zur Verwendung eines Adressstempels des Leistungsempfängers vgl. FG Köln vom 06.12.2006, Az: 4 K 1354/02, EFG 2007, 631, Urteilsgründe unter I.3.; Revisionsentscheidung: BFH vom 08.07.2009, XI R 51/07 (NV), BFH/NV 2010, 256). Die Rechnungserstellung muss im Namen und für Rechnung des Unternehmers erfolgen. Bei dem Beauftragten kann es sich um einen unselbständigen Dritten (z. B. eigenes Personal) oder vor allem um selbständige Dritte handeln. Der leistende Unternehmer hat sicher zu stellen, dass der mit der Rechnungserstellung beauftragte Dritte die Einhaltung der sich aus § 14 UStG und § 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 12 UStAE). Zur elektronischen Rechnung vgl. Abschn. 14.4 Abs. 10 S. 1 UStAE). Rechnet der Leistungsempfänger über eine an ihn erbrachte Leistung ab, liegt demgegenüber eine Gutschrift vor (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2, 3 UStG).

 

Rz. 46

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Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i. S. des § 14 Abs. 2 S. 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH vom 26.09.2012, Az: V R 9/11, BStBl II 2013, 346; vgl. Abschn. 15.2a Abs. 1 S. 5 und 6 UStAE).

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