Leistungszeitpunkt in Rechnungen
Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG muss neben der Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung auch das Leistungsdatum – zumindest nach dem Monat der Ausführung der Leistung – enthalten. Der BFH hatte dazu entschieden, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (BFH Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17, sowie Urteil vom 15.10.2019 - V R 29/19).
Die Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben darauf hingewiesen, dass den Entscheidungen des BFH eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalls zugrunde lag. Wenn nicht feststeht, dass das Rechnungs- und das Leistungsdatum zusammenfallen, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß, sodass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung berechtigt ist.
Tipp: Unter den weiteren Bedingungen ist aber die Rechnung um diesen fehlenden Bestandteil berichtigungsfähig (vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 18.9.2020, BStBl 2020 I S. 976).
Die Anweisung des BMF
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 15.2a UStAE. Ein Verzicht auf die Angabe des Leistungsdatums kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur (in Ausnahmefällen) in Frage kommen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten von Rechnungsausstellung und Leistungsdatum zusammenfallen. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn
- eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsausstellung nicht branchenüblich ist;
- die zeitnahe Rechnungsausstellung vom Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird;
- bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen.
Die Finanzverwaltung nimmt darüber hinaus auch zu dem Vorsteuerabzug aus einer Rechnung eines sog. "Strohmanns" Stellung. Die Finanzverwaltung (Abschn. 15.2a Abs. 2 Satz 10 Nr. 1 Satz 3 UStAE) stellt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.10.2019 - V R 29/19) klar, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht möglich ist, wenn die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person einen auf ihren Namen lautenden Geschäftsbetrieb nur vortäuscht, ohne tatsächlich selbst direkt oder über einen rechtsgeschäftlichen Vertreter zivilrechtliche Vertragsbeziehungen mit dem Leistungsempfänger zu unterhalten.
Konsequenzen für die Praxis
Nachdem der BFH die Angabe eines Leistungsdatums in zwei Fällen als entbehrliche Rechnungsangabe angesehen hatte, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht worden ist, musste die Finanzverwaltung dazu Stellung nehmen. Die praktische Anwendbarkeit wird sich nur auf wenige Sachverhalte in der Praxis beschränken (z.B. bei Verkäufen über den Einzelhandel, da dort üblicherweise die Rechnungen im Zeitpunkt der Lieferung ausgestellt werden). Zumindest bleibt es für den Leistungsempfänger und seinen Vorsteuerabzug ein Risiko, ob der leistende Unternehmer auch "immer" seine Rechnungen zeitnah zum Leistungszeitpunkt ausstellt.
Tipp: Unternehmer als Leistungsempfänger sollten deshalb bei Rechnungseingang weiterhin prüfen, ob neben dem Rechnungsdatum auch das Leistungsdatum enthalten ist. Regelmäßig reicht ein Hinweis "das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum" aus. Ergibt sich ein Leistungsdatum nicht aus der Rechnung, sollte weiterhin zeitnah eine Korrektur der Rechnung angestrebt werden – nur dies sichert in jedem Fall den Vorsteuerabzug.
BMF, Schreiben v. 9.9.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001
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