Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anwaltliche Leistungen

Vgl. Stichwort "Rechtsanwaltsleistungen"

Architektenleistungen

Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu Grunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder, teilbar ist. Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden (vgl. Abschn. 13.3 UStAE).

Ärztliche Tätigkeit

Grundlage der ärztlichen Abrechnung sind die Art und Zahl der ärztlichen Konsultationen, nicht die Art und Schwere der Krankheit. Die ärztliche Behandlung setzt sich damit aus vielen Teilleistungen zusammen (OFD Hamburg vom 12.03.1970, Az: S 7270 – 16/70 – St 251). Freilich werden diese Überlegungen auf Grund der grundsätzlichen Steuerbefreiung von Humanmedizinern (§ 4 Nr. 14 UStG) vor allem bei den Veterinären von Bedeutung sein.

Aufsichtsratsvergütungen

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung für eine bestimmte, meist satzungsmäßig festgesetzte, in der Regel mehrjährige Amtsperiode gewählt. Die Tätigkeit des Aufsichtsrats erfolgt damit in Teilen für die einzelnen Geschäftsjahre. Die jeweilige Teilleistung ist mit der Entlastung, die jährlich von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen wird, erbracht (BMF vom 15.09.1980, Az: IV A 2 – S 7270 – 6/80).

Bauleistungen

Die Bauwirtschaft führt Arbeiten auf dem Grund- und Boden der Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus (Abschn. 13.2 UStAE). Die Aufteilung der einzelnen Gewerke wird von der Finanzverwaltung nach näher definierten Kriterien zugelassen (vgl. BMF [BdF] vom 28.12.1970, Az: IV A 2 – 7440 – 8/70; BMF vom 12.10.2009, BStBl I 2009, 1292; Abschn. 13.4 Beispiele 2, 4 und 5 UStAE). Abschlagszahlungen auf ein schlüsselfertig zu lieferndes Bauwerk sind keine Teilleistungen, sondern Vorauszahlungen (Hessisches FG, EFG 1998, 1441).

Buchführungsleistungen

Vgl. Stichwort "Steuerberaterleistungen"

Dauerkarten

Die Überlassung einer Eintrittskarte, die zum Besuch mehrerer Sportveranstaltungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, ist stets als Dauerleistung anzusehen, die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums erbracht wird. Leistungszeitraum ist dabei typischerweise eine Spielsaison. Dem Leistungsempfänger kommt es regelmäßig darauf an, alle im Leistungszeitraum stattfindenden Spiele besuchen zu können. Ob die Anzahl der Spiele einer Saison zum Zeitpunkt des Erwerbs der Karte bereits feststeht oder ob diese variabel ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Umsätze mit Dauerkarten für eine über den Jahreswechsel hinausreichende Saison unterliegen daher – vorbehaltlich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – dem seit 01.01.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % (FinMin NRW vom 12.12.2006, Az: S 7210 – 3 – V A 4).

Diese Dauerleistung kann jedoch in Teilleistungen erbracht werden. Die Annahme von Teilleistungen setzt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG voraus, dass einem bestimmten Teil der wirtschaftlich teilbaren Leistung ein gesondertes Entgelt zugeordnet werden kann.

In den Fällen, in denen die Anzahl der Spiele, zu deren Besuch die Karte berechtigt, nicht feststeht, ist dies nicht möglich. Daher scheidet die Annahme von Teilleistungen für diese Sachverhalte mangels konkreter Zuordnungsmöglichkeit des Entgelts aus. Der Umsatz wird erst mit Ablauf der Spielsaison ausgeführt. Bei Dauerleistungen aus dem Verkauf von Karten, die zum Besuch einer feststehenden Anzahl von Spielen berechtigen, ist die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG geforderte Zuordnung jedoch möglich, falls gesonderte Entgeltvereinbarungen für die einzelnen Teilleistungen vor dem 01.01.2007 getroffen werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums ist es insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 01.01.2007 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben wird (vgl. die Ausführungen zu Abschn. 3.3 des BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477). Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Teilleistungen hat hierbei anhand der Anzahl der Spiele zu erfolgen (FinMin NRW vom 29.08.2006, Az: S 7210 – 3 – V A 4, UR 2007, 155; vgl. auch OFD Frankfurt a. M. vom 26.01.2007, Az: S 7210 A – 21 – St 112, UR 2007, 549).

Einmalzahlungen

Vgl. Stichwort "Leasingverträge"

Fahrschulen

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen...

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