Rz. 5

Ausgeschlossen sind auch die Ansprüche des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund einer nach der Insolvenzordnung angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, Abs. 1 Nr. 2. Da sich die Anfechtung des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 129, 132, 133 InsO) hier nur auf Arbeitsentgeltansprüche beziehen kann, kommen nur Rechtshandlungen in Betracht, mit denen der Arbeitgeber zusätzliche, ungerechtfertigte oder unangemessene Entgeltansprüche oder Ansprüche auf einmalige Zuwendungen begründet hat. Entscheidende Voraussetzung für die Anfechtung ist der Vorsatz des Schuldners, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.

 

Beispiel:

Der bereits zahlungsunfähige Schuldner

  • erhöht das tarifliche Entgelt eines Arbeitnehmers ohne entsprechende Erhöhung der Gegenleistung (Arbeitsleistung),
  • begründet noch formal ein Arbeitsverhältnis mit seiner Tochter.
 

Rz. 6

Das Gleiche gilt, wenn ein Insolvenzverfahren (mangels Antrags bzw. wegen eines Abweisungsbeschlusses des Insolvenzgerichts) nicht eröffnet worden ist und der Arbeitnehmer Ansprüche aufgrund einer Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre.

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