Rz. 7

Der Arbeitnehmer hat letztlich auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund von Arbeitsentgeltansprüchen, die der Insolvenzverwalter wegen eines insolvenzrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nicht erfüllt, Abs. 1 Nr. 3. Der Insolvenzverwalter kann die Leistung verweigern, wenn die zugrunde liegende Rechtshandlung anfechtbar ist. § 146 Abs. 2 InsO ermöglicht es dem Insolvenzverwalter sogar noch nach der Verjährung des Anfechtungsanspruchs (gemäß § 146 Abs. 1 InsO 2 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens), die Erfüllung der Arbeitsentgeltforderung insoweit zu verweigern, als die zugrunde liegende Rechtshandlung anfechtbar war. So kann das Schicksal des Insolvenzgeldanspruchs erst sehr spät feststehen. Der nach Abs. 2 erstattungspflichtige Arbeitnehmer bedarf jedoch wegen des Anfechtungsgrundes keines besonderen Schutzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge