Rz. 286

Die Klägerin machte als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insolvenzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend.

 

Rz. 287

Am 9.9.1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m2 nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.

 

Rz. 288

Am nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. GmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des Hauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht verschlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dachpappe etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen.

 

Rz. 289

Der Insolvenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den gesamten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwachung und Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H. GmbH am Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach eine Lücke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum 10.9.1999 gesetzt. Vorher hatte sie der D. GmbH am 8.9.1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am Haus 3 ab dem 8. September beginnen könnten.

 

Rz. 290

Das LG hat die frühere Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das OLG hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen den Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

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