Rn 76
Der starke vorläufige Insolvenzverwalter nimmt mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Arbeitgeberbefugnisse und -pflichten wahr und steht insoweit dem Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens gleich.[181] Er alleine ist zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen befugt.[182] Allerdings kommen ihm die insolvenzrechtlichen Sonderregelungen der §§ 113 ff. nicht zugute (vgl. die Kommentierung zu § 113 Rdn. 5 und Rdn. 30).[183] Der vorläufige Verwalter kann daher Arbeitsverhältnisse nur unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen bzw. einschlägigen einzel- oder tarifvertraglichen Bestimmungen kündigen. Dabei hat er die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats ebenso zu berücksichtigen wie ansonsten der Arbeitgeber in den im Betriebsverfassungsgesetz bestimmten Fällen.[184] Aufgrund seiner umfassenden Befugnisse kann ein vorläufiger Verwalter auch einen Sozialplan abschließen, der aber nach späterer Verfahrenseröffnung der Möglichkeit eines Widerrufs nach § 124 Abs. 1 unterliegt.
Unternimmt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Unternehmensstilllegung ohne die erforderliche Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) eingeholt zu haben, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, da die Vorschrift keine Kündigungsschutznorm ist.[185]
Anhängige Arbeitsrechtsstreite werden durch die Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 240 Satz 2 ZPO). Das Rubrum muss auf den vorläufigen Insolvenzverwalter berichtigt werden und neue Klagen, insb. eine Kündigungsschutzklage, müssen sich gegen ihn richten.[186]
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