Rn 5

Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind für sich genommen dessen Pflichten und Befugnisse noch nicht konturiert. Das Gesetz unterscheidet in § 22 zwischen dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter mit dessen Bestellung gleichzeitig dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 Abs. 1), und dem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bestellt wird, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 Abs. 2). Die Rechte und Pflichten des starken vorläufigen Insolvenzverwalters regelt § 22 Abs. 1 ausdrücklich. Demgegenüber muss das Gericht dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Kompetenzen jeweils zuweisen, was bis zur Grenze der Rechtsstellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters möglich ist. Auch kann die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters während des laufenden Eröffnungsverfahrens fortlaufend angepasst und verändert werden.

In seiner praktisch häufigsten Form wird mit Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gleichzeitig dem Schuldner ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt auferlegt. Gleichwohl darf das Etikett der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht darüber hinwegtäuschen, dass bis auf die Verfügungsbeschränkung, die Zuweisung sonstiger Rechte und Pflichten höchst unterschiedlich sein kann. Das Gericht muss in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens abwägen, ob es eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnet und wie diese ausgestaltet wird (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 9, 27 und 49 f.).

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