Rn 9

Aufgrund des Merkmals "erforderlich" in § 21 Abs. 1 Satz 1 hat das Gericht bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[18] Das Gericht muss also in jedem Einzelfall vor Verhängung der Sicherungsmaßnahme prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und durch ein Überwiegen der Sicherungsinteressen der Gläubiger gegenüber den persönlichen Interessen des Schuldners angemessen ist.[19] Dabei kommt es bei einem Gläubigerantrag auf die Höhe der Antragsforderung grundsätzlich nicht an.[20] Vor allem bei Prüfung der Erforderlichkeit ist regelmäßig die Maßnahme auszuwählen, welche am wenigsten beeinträchtigt, aber dennoch den beabsichtigten Zweck erfüllt.[21] Daher kann es z.B. geboten sein, statt der Anordnung eines allg. Verfügungsverbots nur einzelne Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu binden.[22] Jedenfalls spielt es für die Verhältnismäßigkeitsabwägung keine Rolle, ob ein Eigen- oder Fremdantrag vorliegt.[23]

[18] BGH ZInsO 2005, 1321 (1322); LG Berlin ZInsO 2002, 837 (838).
[19] LG Stuttgart ZInsO 2019, 2172 (2173).
[20] BGH NJW-RR 1986, 1188 [BGH 20.03.1986 - III ZR 55/85]; Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 43.
[21] BGH ZInsO 2005, 1321 (1322); HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 22 f.
[22] Vgl. MünchKomm-Haarmeyer/Schildt, § 21 Rn. 25.
[23] HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 15.

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