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Auch im Insolvenzverfahren besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit gem. § 111 S. 2 BetrVG in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuzuziehen. In Betrieben mit unter 300 Arbeitnehmern gelten hierfür die allgemeinen Regelungen des § 80 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn die Hinzuziehung des Beraters Kosten auslöst, ist dieses Recht des Betriebsrates im Insolvenzverfahren gleichwohl nicht ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter tritt in die Stellung des Unternehmers ein. Deshalb treffen ihn die Pflichten zur Kostentragung, wenn die Hinzuziehung des Beraters erforderlich ist. Die Kosten, die durch die Hinzuziehung des Beraters entstehen, sind Masseverbindlichkeiten. Können sich Betriebsrat und Insolvenzverwalter nicht über die Hinzuziehung des Beraters und die hierdurch entstehende Kostentragungspflicht einigen, kann der Anspruch des Betriebsrates auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies ist ausnahmsweise möglich, da die Insolvenzordnung eine besondere Beschleunigung des Verfahrens zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs vorsieht.[244]

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