Rz. 330
Durch gesellschaftsinterne Vereinbarungen kann die beschränkte Haftung der Kommanditisten erweitert werden. Vereinbaren die Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis, dass die Kommanditisten neben der Komplementär-GmbH voll haftbar sein sollen, oder haben sich die Kommanditisten der Komplementärin gegenüber verpflichtet, diese von allen Gläubigeransprüchen freizustellen, bleibt die Komplementär-GmbH zwar im Außenverhältnis in der vollen Haftung, gleichzeitig hat sie aber einen Freistellungsanspruch gegen die Kommanditisten. Dieser Freistellungsanspruch erweitert die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der GmbH & Co. KG insofern, als er von diesen gepfändet werden kann und in der Insolvenz der GmbH vom Insolvenzverwalter gegen die Kommanditisten geltend gemacht werden kann.[1]
Rz. 331
Enthält der Gesellschaftsvertrag dagegen lediglich eine Regelung dahingehend, dass die Komplementär-GmbH nicht am Verlust der GmbH & Co. KG beteiligt sein soll, entsteht allein dadurch noch kein Freistellungsanspruch der GmbH gegenüber den Kommanditisten. Durch Verlustausschlussklauseln wird die Haftung der Kommanditisten nicht berührt. Sie betreffen lediglich die jährliche interne Gewinn- und Verlustverteilung, deren gesetzliche Regelung dispositives Recht ist, §§ 163, 168 HGB. Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG können also die Verlustbeteiligung der Komplementär-GmbH einengen, ohne dabei das Haftungsrisiko der Kommanditisten zu erweitern.[2] Die Erweiterung der Kommanditistenhaftung bedarf der oben dargestellten ausdrücklichen Abreden.[3] Sie kann auch nicht im Wege der extensiven Auslegung einer Verlustausschlussklausel hergeleitet werden.[4]
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