Rz. 726

Die Insolvenzantragspflicht besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 177a HGB i. V. m. § 130a HGB). Sobald die Masse sicher- und festgestellt ist, also nach Abschluss des Sequestrationsverfahrens, entscheidet das Amtsgericht, ob

  • das Insolvenzverfahren eröffnet wird mit der dann dem Insolvenzverwalter obliegenden Entscheidung, das Unternehmen fortzuführen oder – was der Regelfall sein wird – zu liquidieren oder
  • der Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen ist.

Wird der Antrag auf Insolvenzverfahren abgelehnt, wird die GmbH & Co. KG im Handelsregister gelöscht. Es kommt zur Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten, soweit es aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist. Diese Nachversteuerung wird als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn qualifiziert.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die GmbH & Co. KG bis zur Beendigung des Verfahrens – in der Regel bis zum Ende des Liquidationszeitraums – bestehen. Hier ergibt sich die Frage, wann es zur Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten kommt.

Der Veräußerungsgewinn wird regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der Gesellschaft oder, soweit die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb schon vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens einstellt, im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe realisiert.[1]

Bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich nämlich regelmäßig noch nicht absehen, ob das negative Kapitalkonto durch etwaige Gewinne während der Liquidation der Gesellschaft oder durch sonstige Handlungen des Insolvenzverwalters, wie z. B. die Rückforderung von Liquiditätsausschüttungen, die Nachforderung einer rückständigen Einlage oder durch Insolvenzanfechtung, ganz oder teilweise wieder aufgefüllt wird oder ob das negative Kapitalkonto aufgrund der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens tatsächlich überhaupt nicht wegfällt, weil in dem festgestellten Insolvenzplan die Fortführung des Unternehmens festgelegt wird (vgl. § 230 Abs. 1 InsO). Der Veräußerungsgewinn aufgrund der Auflösung der Gesellschaft (in Folge der Insolvenzeröffnung) ist daher zu einem früheren Bilanzstichtag ausnahmsweise nur dann realisiert, wenn zu diesem Bilanzstichtag feststeht, dass eine Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch den Kommanditisten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen wird.[2]

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