Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger in Betracht, wenn die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.[1] Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i. S. v. § 38 AO entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich begründet sind. Denn im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung eines Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der ­Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Das Finanzamt kann mit Guthaben aus Steuervorauszahlungen vor der Insolvenzeröffnung aufrechnen. Für den Fall von Gewerbesteuervorauszahlungen, die für ein abweichendes Wirtschaftsjahr vollständig vor Insolvenzeröffnung geleistet wurden, ist es unerheblich, dass der Besteuerungszeitraum erst nach Insolvenzeröffnung endet.[2]

Nach Rückkehr in das reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.[3]

Im Insolvenzverfahren kann das Finanzamt gegen einen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann aufrechnen, wenn jener Anspruch erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht wird, der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen jedoch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Eine Steuerforderung ist immer dann Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Weise "begründet" worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueransprüche führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

Will daher das Finanzamt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, darf die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfassen, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.[4]

Basiert der Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners dagegen auf Leistungen des vorläufigen Insolvenz­verwalters, ist eine Verrechnung mit Insolvenzforderungen unzulässig, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben.[5]

Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab­geführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen unzulässig.[6] Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i. S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.[7]

Steuererstattungsansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners gehören nicht zu den an den Treuhänder abgetretenen Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, sodass die Aufrechnung gegen sie seitens des Finanzamts nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen ist.[8]

Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden.[9]

Für die Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann (im Fall der Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG) der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist ­dagegen, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist. Das Finanzamt kann daher einen aus der Berichtigung gem. § 16 Abs. 1 GrEStG herrührenden Erstattungsanspruch nicht gegen Insolvenzforderungen verrechnen, wenn das die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 GrEStG verwirklichende Ereignis (Rückgängigmachung des notariellen Kaufvertrags) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.[10]

Die Umsatzsteuervergütung aus der Tätigkeit des Insolvenzschuldners ist nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar.[11] Dagegen kann das Finanzamt in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheids, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf.[12] Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermögli...

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