Rz. 5

Die Verfügungsmacht der Vermögensverwalter[1] erlischt mit der Beendigung ihrer Vermögensverwaltung. Beim Konkursverwalter war dies mit Aufhebung des Konkursverfahrens[2] bzw. Vollzug der Nachtragsverteilung[3] oder mit seiner vorzeitigen Entlassung[4] der Fall. Ähnliches gilt seit 1.1.1999 für den Insolvenzverwalter mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens[5] und mit seiner Entlassung.[6] Die Vermögensverwaltung des Nachlassverwalters endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung[7] bzw. mit der vorzeitigen Entlassung des Verwalters durch das Amtsgericht. Die Funktion des Zwangsverwalters endet mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens[8] oder mit einer vorherigen Entlassung des Zwangsverwalters. Die Abwickler (Liquidatoren) sind vom Schluss der Abwicklung[9] an keine Vermögensverwalter mehr. Vorzeitig kann ihre Funktion mit ihrer Entlassung durch das Amtsgericht enden. Die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker endet mit der Erledigung der Aufgaben der Testamentsvollstreckung, mit der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker[10] oder mit seiner Entlassung.[11]

[2] § 163 KO.
[3] §§ 166, 167 KO.
[4] § 84 Abs. 1 S. 2 KO.
[9] Vgl. z. B. § 273 AktG.

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