Rz. 244

Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des MoMiG konnten verdeckte Sachgründungen und -übernahmen nach Eintragung der Gesellschaft geheilt werden durch Satzungsänderung und die hiermit einhergehenden Umwandlung einer Bar- in eine Sacheinlage sowie Nachholung der weiteren Erfordernisse für eine Sachgründung.[1] Dies bleibt auch nach MoMiG möglich, obwohl dies keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat.[2] Ob dafür noch ein praktischer Bedarf besteht, kann allerdings bezweifelt werden. In Höhe des tatsächlichen Werts ist nach der neuen Anrechnungslösung die Einlageschuld erloschen. Unterschreitet der tatsächliche Wert die Stammeinlage, haftet der Gründer auf die Differenz. Davon kann er allenfalls durch Kapitalherabsetzung befreit werden. Bleiben die Fälle, in denen die Gründer sich nicht sicher sind, ob es sich um eine verdeckte Sacheinlage handelte, der Wert des Gegenstandes aber die Stammeinlage erreicht hat. Denn die Heilung hat gegenüber der "Schubladenlösung"[3] den Vorteil, dass bereits mit Eintragung der Satzungsänderung klare Verhältnisse geschaffen sind.

 

Rz. 245

Ansonsten bleibt als "Heilungsmöglichkeit" weiterhin die Kapitalherabsetzung mit dem Ziel, den Gesellschafter von seiner – noch nicht oder nicht vollständig wirksam erbrachten – Einlageverpflichtung zu befreien. Dabei sind freilich die allgemeinen Voraussetzungen für Kapitalherabsetzungen zu beachten (insbesondere keine Herabsetzung unter das Mindestkapital sowie gesetzliche einjährige Sperrfrist).

 

Rz. 246

Auch Sachübernahmen, also die Tilgung weiterer Barleistungspflichten durch Erbringung von Sachleistungen, können damit nunmehr nach dem geänderten § 19 Abs. 5 GmbHG geheilt werden. Eine Heilung ist wie bei Sacheinlagen durch Satzungsänderung und Nachholung der Sachübernahmevorschriften möglich.

[2] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 19 Rn. 67 f.; Schwandtner, in MüKo-GmbHG, § 19 Rn. 295; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs des MoMiG, BT-Drucks. 16/6140 S. 10, wonach die Heilung durch die Neuregelung nicht eingeschränkt oder abgeschafft werden sollte.
[3] Danach wird – vorerst für die Schublade – ein Wertgutachten erstellt, um es später, zum Beispiel wenn der Insolvenzverwalter das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage behauptet, als Beweis für die Wertigkeit des verdeckt eingelegten Gegenstandes vorlegen zu können; vergleiche hierzu Schwandtner, in MüKo-GmbHG, § 19 Rn. 303 m. w. N.

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