Rz. 173

Grundsätzlich – also mangels anderweitiger Feststellung in der Satzung – sind die Einlagen der Gründer in bar zu erbringen (Bareinlage). Anderweitige Vereinbarungen (Sacheinlagen) sind nur wirksam, wenn sie detailliert in der Satzung festgesetzt werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Dabei sind anzugeben

  • der einzubringende Gegenstand;
  • der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlageverpflichtung bezieht.

Das gilt auch für gemischte Sacheinlagen. Unter einer gemischten Sacheinlage ist die Übertragung eines Vermögensgegenstands zu verstehen, dessen Wert den Betrag der übernommenen Einlage übersteigt und für den der Gründer deshalb im Umfang der Einlage Geschäftsanteile der Gesellschaft, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Werts hingegen ein anderes Entgelt erhält.[1]

 

Gemischte Sacheinlage

Ein Gründer verpflichtet sich zur Einbringung eines Unternehmens. In Höhe des Nennbetrages wird das Unternehmen auf die Einlageverpflichtung angerechnet (Sacheinlage). Soweit der Unternehmenswert darüber liegt, schuldet die Gesellschaft dem Gründer einen Barausgleich. In solchen Fällen unterliegt die komplette Einlageverpflichtung den Vorschriften über die Sacheinlage

 

Rz. 174

Entsprechendes gilt für (unechte) Sachübernahmen, die einen Unterfall der Sacheinlage i. S. d. § 5 Abs. 4 GmbHG darstellen. Das sind Vereinbarungen mit Gründern, wonach die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Bareinlageschuld übernehmen soll. Hier sind in der Satzung anzugeben:

  • der zu übernehmende Gegenstand;
  • die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwerben soll;
  • die Anrechnungsmöglichkeit.

Wenn keine Anrechnung auf die Bareinlageverpflichtung verabredet ist, also bei einer echten Sachübernahme, gilt § 5 Abs. 4 GmbH im Unterschied zur weiter gehenden Parallelregelung bei der AG (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG) nicht.[2]

 

Rz. 175

Da diese und die weiteren mit Sachgründungen und Sachübernahmen verbundenen Vorschriften von den Gründern oft als lästig empfunden werden, ist die Neigung zu Umgehungsversuchen groß. Die Risiken solcher Umgehungen gleichen aber die damit – teilweise nur scheinbar – verbundenen Vorteile bei Weitem nicht aus (vgl. unten zur verdeckten Sachgründung Rn. 238 ff.).

 

Rz. 176

Sacheinlagen oder Sachübernahmen können entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 AktG nur in Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.[3] Die Einlagefähigkeit von obligatorischen Nutzungsrechten (z. B. der Nutzung von Betriebsgrundstücken oder Patenten) wird von der mittlerweile h.

M. jedenfalls im Grundsatz bejaht.[4] Zu Recht, denn es kommt nicht auf die Aktivierbarkeit in der Handelsbilanz, sondern die Feststellbarkeit des wirtschaftlichen Werts an. Unter dieser Voraussetzung sind also auch obligatorische Nutzungsrechte einlagefähig. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können (wie bei der Aktiengesellschaft, bei der dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, § 27 Abs. 2 Satz 2 AktG) jedoch nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.[5]

 

Rz. 177

Wie beim Gründungsaufwand stellt das Fehlen entsprechender Angaben in der Satzung einen Gründungsmangel und – mangels Behebung im Eintragungsverfahren – ein Eintragungshindernis dar (§ 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Kommt es dennoch zur Eintragung, z. B. weil der Mangel nicht entdeckt wird, ist die GmbH nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dennoch wirksam entstanden (vgl. Rn. 234). Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch ein etwaiges Erfüllungsgeschäft werden im Verhältnis zur GmbH nach mittlerweile herrschender Ansicht analog § 19 Abs. 4 GmbHG[6] auch nicht mehr als unwirksam angesehen.[7] Der Gesellschafter ist aber weiterhin verpflichtet, die versprochene Einlage in bar zu bezahlen, worauf ihm allerdings der Wert des tatsächlich bereits Geleisteten angerechnet wird (§ 19 Abs. 4 GmbHG). Zu Heilungsmöglichkeiten vgl. Rn. 244.

 

Rz. 178

Die Satzungsbestimmungen können frühestens fünf Jahre nach Eintragung der GmbH im Handelsregister geändert oder gestrichen werden (teilweise Analogie zu § 26 Abs. 5 AktG).[8]

 

Rz. 179

Von der – nur durch Satzungsbestimmung möglichen – Begründung der Sacheinlage- bzw. Sachübernahmeverpflichtung zu unterscheiden ist deren Erfüllung. Diese geschieht nicht im Rahmen der Satzung, sondern durch ein gesondertes Erfüllungsgeschäft (z. B. einen Einbringungsvertrag), das die für die Übertragung der jeweiligen Vermögensgegenstände geltenden Formvorschriften erfüllen muss. Die Übertragung von Grundstücken und GmbH-Geschäftsanteilen beispielsweise bedarf einer notariellen Auflassung (und nachfolgenden Grundbucheintragung) bzw. Abtretungsvereinbarung, die freilich mit der Gründungsurkunde verbunden werden kann. Nicht formbedürftige Einbringungen werden meist aus Kostengründen – zulässigerweise – außerhalb der Urkunde durch privatschriftliches Geschäft vollzogen.

 

Beispiel für einen Einbringungsvertrag:

Muster II, 2.3

[1] Schwandtner, in MüKo-GmbHG, § 5 Rn. 207; BGH, Urteil v. 20.11.2006, II ZR 176/0...

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