Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anlage zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.2019 – 6 W 21/19

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