Rz. 164

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Anteilsübertragung

Vgl. Stichwort "Wertpapierübertragung".

Beratervertrag

Vgl. Stichwort "Vertragsauflösung".

Elektrizität

Hierbei handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das im Geschäftsverkehr wie eine Sache behandelt wird; der Verkauf führt daher zu einer Lieferung und nicht zu einer sonstigen Leistung (Abschn. 3.1 Abs. 2 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rn. 17 ff.).

Firmenwert

Nach Auffassung des EuGH wird dieses Wirtschaftsgut (anders als Strom, Wärme, Wasserkraft u.dgl., vgl. Abschn. 3.1 Abs. 2 S. 2 UStAE) im Geschäftsverkehr nicht wie eine Sache behandelt; die Veräußerung führt daher zu einer sonstigen Leistung (EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl II 2011, 559; Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rn. 17 ff.).

GAP-Reform

Vgl. BMF vom 26.02.2007, Az: IV A 5 – S 7200/07/0014, 2007/0079210, BStBl I 2007, 271: Zahlungsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) ; Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen.

Hospitality-Leistungen

Vgl. Stichwort "VIP-Logen und Hospitality-Leistungen".

Insolvenzverwalter

BFH vom 18.08.2005, Az: V R 31/04, BStBl II 2007, 183: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter /// Leitsatz: (1.) Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung. (2.) Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine Leistung. /// Normenkette: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 5051, 55, 166, 170–171.

Kundenstamm

Nach Auffassung des EuGH wird dieses Wirtschaftsgut (anders als Strom, Wärme, Wasserkraft u. dgl., vgl. Abschn. 3.1 Abs. 2 S. 2 UStAE) im Geschäftsverkehr nicht wie eine Sache behandelt; die Veräußerung führt daher zu einer sonstigen Leistung (EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl II 2011, 559; Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rn. 17 ff.).

Leasing/Zahlungen am Vertragsende

Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist gem. Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 06.02.2014 (a. a. O.) entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH vom 20.03.2013, Az: XI R 6/11, BStBl II 2014, 206). Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes. Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht für die Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE; Hinweis auf Jacobs, a. a. O.).

 

Anwendungszeitraum/Übergangsregel:

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen unter Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 22.05.2008 (a. a. O.) entgegenstehen, hält die FinVerw daran nicht mehr fest. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen den oben dargest...

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