Rz. 30a

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gerade in Zeiten einer angespannten Wirtschaftslage ist die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen ein "Dauerbrenner" der Steuer(gestaltungs)beratung. Immer wieder führen neue Beratungsansätze zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit der FinVerw und in deren Folge auch zwangsläufig zu neuer Rechtsprechung. So hat der BFH schon im Jahr 2011 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung u. a. entschieden, dass eine steuerbare Leistung auch bei der freihändigen Verwertung nach § 166 Abs. 1 InsO von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vorliegt (BFH vom 28.07.2011, Az: V R 28/09, BStBl II 2014, 406). Das Urteil enthält auch generelle Ausführungen zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren. Das Urteil ist komplex; die Finanzverwaltung hat es entsprechend lange auf sich wirken lassen und sich unlängst erstmalig in einem BMF-Schreiben positioniert (BMF vom 30.04.2014, Az: IV D 2 – S 7100/07/10037, 2014/0332437, a. a. O.; hierzu ausführlich Weimann/Fuisting, a. a. O.).

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