Insolvenz und Wohlverhaltensphase

Das AG hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Mit Beschl. v. 1.9.2016 hat das AG das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben und den Antragsteller zum Treuhänder gemäß § 288 InsO im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung bestellt.

Treuhänder beantragt Nichtberücksichtigung der Tochter

Der Treuhänder beantragt, die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung von deren pfändbarem Einkommen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen. Diese verfüge über Einkünfte in Höhe von 714,34 EUR und sei in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Hinzu komme noch das Kindergeld. Die Schuldnerin hat eingewandt, dass die Tochter monatlich Kosten in Höhe von 60,70 EUR für ein KVB-Ticket, 28 EUR und 35 EUR für Mobilfunkverträge und 28,35 EUR für eine Zahnersatzversicherung aufbringen müsse. Darüber hinaus benötige sie eine Kleiderpauschale von 50–80 EUR im Monat, die ebenfalls von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 714,34 EUR abzuziehen seien.

Das AG entspricht dem

Das AG hat entschieden, dass die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung von deren pfändbarem Einkommen in voller Höhe unberücksichtigt bleibt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tochter aus dem ihr unstreitig monatlich zufließenden Einkommen in Höhe von 714,34 EUR auch unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin vorgetragenen besonderen monatlichen Ausgaben in der Lage ist, ihren Unterhalt in voller Höhe selbst zu bestreiten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin.

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