Rn 49

In der Praxis wird die Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts sehr häufig mit der Übertragung der Kassen- und Kontenführungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter kombiniert. Diese erfordert grundsätzlich keine ausdrückliche Zuweisung durch das Gericht, da sie im Zustimmungsvorbehalt enthalten ist,[88] sollte aber zur Information des Rechtsverkehrs klarstellend in den gerichtlichen Beschluss aufgenommen werden. Insoweit kann eine Anordnung erfolgen, dass der vorläufige Verwalter berechtigt ist, eingehende Gelder entgegen zu nehmen und Zahlungen für den Schuldner zu leisten. Sie kann zweckmäßigerweise mit der Anordnung kombiniert werden, dass Drittschuldner befreiende Zahlungen nur noch auf ein Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters leisten dürfen.

Damit übernimmt der vorläufige Verwalter effektiv die Kontrolle über den Finanzverkehr des Geschäftsbetriebs des Schuldners. Allenfalls in Einzelfällen kommt eine Erstreckung auf private Konten des Schuldners oder persönlich haftender Gesellschafter in Betracht, da sich der Umfang der Befugnis am Sicherungszweck ausrichtet.[89] Der vorläufige Verwalter wird durch die Anordnung gesetzlicher Vertreter des Schuldners, soweit das Recht zur Kassen- und Kontenführung reicht.[90] Er darf mithin auch Überweisungen tätigen und Barauszahlungen vornehmen. Aus der Übertragung der Kassen- und Kontoführung folgt aber keine Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zulasten der späteren Masse, da hierfür eine sog. Einzelermächtigung (s. u. Rdn. 54 ff.) erforderlich wäre, die in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigung zur Kassen- und Kontenführung ausscheidet.[91]

[88] Gottwald-Vuia, § 14 Rn. 42; Pohlmann, Rn. 229.
[89] Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 10.
[90] Vgl. BGH ZIP 1988, 1136 (1137) [BGH 19.05.1988 - III ZR 38/87].

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