Rn 40

Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.[64] Dem Insolvenzgericht kommt dabei kein Ermessen zu. Es hat dem Schuldner bei Vorliegen der Prämissen Satz 1 die Kosten aufzuerlegen.

 

Rn 41

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung ab dem 01.01.2021 neu in die Norm aufgenommen.[65]

Wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des dem antragstellenden Gläubiger nicht bekannten Umstandes abgewiesen wird, dass in einem Restrukturierungsrahmen eine Stabilisierungsanordnung erfolgt ist, die nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist und von der der Gläubiger keine Kenntnis haben konnte, entspricht es der Billigkeit, nicht den antragstellenden Gläubiger mit den Kosten zu belasten.

Die Kosten hat in einem solchen Fall der Schuldner tragen, der die Stabilisierungsanordnung beantragt und damit den Abweisungsgrund herbeigeführt hat.[66] Auch im Falle von Satz 2 kommt dem Insolvenzgericht kein Ermessen zu.

 

Rn 42

Mangels zugelassener Beschwerde nach § 6 InsO hat der Schuldner kein Rechtsmittel gegen eine auf Absatz 3 basierende Kostenentscheidung zu seinen Lasten. Der Gläubiger, der zwar nicht durch die Kostenentscheidung als solches, sehr wohl aber durch die Zurückweisung des von ihm gestellten Eröffnungsantrags als unbegründet beschwert ist, kann nach § 34 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

Gem. § 58 Abs. 2 GKG bestimmt sich der Gebührenwert für das auf einen Gläubigerantrag hin eingeleitete Antragsverfahren nach dem Wert der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung, es sei denn, der Wert der Insolvenzmasse ist geringer.

[64] Das AG Deggendorf hatte mit Vorlagebeschluss vom 03.08.2011 (IN 102/11, ZInsO 2011,1801), dem Bundesverfassungsgericht Absatz 3 zur Entscheidung über eine Verfassungswidrigkeit gem. Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Die Vorlage wurde indes als unzulässig verworfen, BVerfG, Beschl. v. 20.08.2013, 2 BvL 7/11, NZI 2013, 1000 [BGH 13.09.2013 - V ZR 209/12].
[65] BGBl. I, 2020, 3256.
[66] BT-Drs. 19/24181, 193.

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