Gesetzestext

 

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist beim Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) 1Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Während nach dem Recht der Konkursordnung grundsätzlich jede Entscheidung des Konkursgerichtes mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden konnte, soweit nicht ausdrücklich die Unanfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich angeordnet war und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts unter den Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde gegeben war, waren die Rechtsmittelbefugnisse nach der Insolvenzordnung gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes zunächst eingeschränkt worden. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[1] wurde die Beschränkung der insolvenzspezifischen Beschwerdemöglichkeiten beseitigt.

 

Rn 2

Es war ursprünglich ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers, im Interesse eines zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nur in ausdrücklich geregelten Einzelfällen zuzulassen.[2]

 

Rn 3

Nach der Regelung des Abs. 1 sind Entscheidungen des Insolvenzgerichtes grundsätzlich unanfechtbar, und nur in denjenigen Fällen, in denen die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen ist, findet dieses Rechtsmittel statt.[3] Der Wortlaut des § 6 Abs. 1, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus.[4] Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 6 InsO betrifft also nur Entscheidungen, die auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruhen.[5] Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, sind nicht mit § 6 anfechtbar.[6]

 

Rn 4

Die sofortige Beschwerde ist indes zu zahlreichen insolvenzspezifischen Entscheidungen ausdrücklich zugelassen, wie es sich aus der nachstehenden Übersicht (Rn. 7) ergibt. Des Weiteren gilt die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Fälle einer ausdrücklichen Zulassung nur für Entscheidungen innerhalb des Insolvenzverfahrens und auf der Grundlage der Normen der InsO. Entscheidungen, die nur anlässlich des Insolvenzverfahrens ergehen, ihre Grundlage aber in anderen Gesetzen, insbesondere der über § 4 entsprechend anwendbaren ZPO haben, sind nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar.[7] Insoweit ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 567 Abs. 1 ZPO generell nur noch eine sofortige Beschwerde stattfindet, die sog. einfache Beschwerde also nicht mehr existiert. Die sofortige Beschwerde ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder es sich um solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

 

Rn 5

Durch § 6 werden die Verfahrensrechte von Drittbetroffenen nicht beeinträchtigt. Die Drittbetroffenen haben die Rechtsmittel im Sinne der allgemeinen Normen.

War die sofortige Beschwerde unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden, etwa weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.[8] Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen.[9]

 

Rn 6

Etwaige Entscheidungen des Rechtspflegers sind immer anfechtbar. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 RPflG, bzw. aus § 11 Abs. 2 RPflG im Kontext der dann denkbaren befristeten Rechtspflegererinnerung.

 

Rn 6a

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen[10] wurde Abs. 1 Satz 2 eingeführt. Mit der Regelung wird vorgeschrieben, dass die Beschwerde, abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden kann. Diese Form der zwingenden Einlegung der Beschwerde beim Insolvenzgericht hat den Vorteil, dass der Insolvenzrichter sofort überprüfen kann, ob er von seiner Abhilfebefugnis nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch machen will. Hilft der Insolvenzrichter der Beschwerde ab, so tritt Erledigung ein, wodurch das Verfahren verkürzt und das Beschwerdegericht entlastet wird.[11]

[1] BGBl. I 2001 S. 2710.
[2] BT-Drs....

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