Rn 120

Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann vom Schuldner wie jede andere vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 110 ff.). Daneben kann jeder Gläubiger die fehlende internationale Zuständigkeit nach Art. 102c § 4 EGInsO i. V. m. Art. 5 EuInsVO im Rahmen einer sofortigen Beschwerde rügen (s. die Kommentierung bei § 21 Rdn. 108a). Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Sicherungsmaßnahmen anregen, die InsO sieht aber weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen ein Beschwerderecht des vorläufigen Insolvenzverwalters vor.[308]

 

Rn 121

Gegen Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters findet grundsätzlich keine Beschwerde statt. Entsprechende Anträge können allenfalls Anlass zu gerichtlichen Aufsichtsmaßnahmen oder einer Entlassung gemäß §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 geben. Zulässig bleiben aber weiterhin die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter Vollstreckungsmaßnahmen ergreift.[309] So kommt beispielsweise gegen eine Herausgabevollstreckung des vorläufigen Verwalters zur Inbesitznahme des Vermögens (s. o. Rdn. 14) eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO in Betracht.[310] Zur Entscheidung ist das Insolvenzgericht in analoger Anwendung der §§ 89 Abs. 3, 148 Abs. 2 Satz 2 berufen.[311]

 

Rn 122

Gegen die Haftanordnung sowie die Abweisung eines Antrags des Schuldners bzw. seiner Organe auf Aufhebung des Haftbefehls lässt das Gesetz in § 98 Abs. 3 Satz 3 die sofortige Beschwerde gemäß § 6 zu.

[310] AG Duisburg ZInsO 2005, 105; vgl. auch: BGH NJW 1962, 1392.
[311] AG Duisburg ZInsO 2005, 105; HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 209.

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