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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 89 Vollstreckungsverbot

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Gesetzestext

 

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) 1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. 2Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) 1Über Einwendungen, die aufgrund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Wie schon § 88 für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll § 89 nach Verfahrenseröffnung verhindern, dass sich Insolvenzgläubiger im Wege von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer Insolvenzforderungen befriedigen. Vielmehr soll eine möglichst umfassende gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung sichergestellt und dem in § 1 niedergelegten Gedanken der Gesamtvollstreckung Rechnung getragen werden. Entsprechend § 14 Abs. 1 KO enthält die Vorschrift daher ein umfassendes allgemeines Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger.[1] Sie ergänzt daher die in § 80 geregelte Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners um die Unwirksamkeit von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung du...

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Insolvenzordnung / § 89 Vollstreckungsverbot
Insolvenzordnung / § 89 Vollstreckungsverbot

  (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.  (2) 1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus ...

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