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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Dr. iur. Andreas Humberg
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Gesetzestext

 

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran.

 

Rn 2

Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten in vollem Umfang zu erfüllen.[1] Der Gläubiger einer bereits titulierten Forderung wird zunächst die Einzelzwangsvollstreckung versuchen, um mit den Mitteln der §§ 704 ff. ZPO eine Befriedigung seiner Forderung zu erlangen. Soweit das Vermögen des Schuldners indes nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen, tritt an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung die Gesamtvollstreckung um eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger anzustrengen. Dieses Ziel prägt das gesamte Insolvenzverfahren und rechtfertigt auch die Einflussmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Insolvenzgläubiger.

 

Rn 3

Das Insolvenzverfahren dient primär der bestmöglichen Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger.[2] Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es gemäß dieses Ziels, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens des Schuldners die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.[3] Die Gläubigerbefriedigung ist "wesentliches"[4] Element des Insolvenzverfahrens und stellt den "Hauptzweck des Insolvenzverfahrens" dar.[5] Diesem Zweck ist auch die Abwicklung der Gesellschaft untergeordnet und hat daher grundsätzlich hinter der Gläubigerbefriedigung zurückzutreten, wenn sie diese verkürzen würde.[6]

 

Rn 4

Die Insolvenzordnung enthält damit die formellen und materiellen Regelungen zur Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens. Für die gesetzlich vorgesehene Verwertung und Verteilung stellt das Gesetz entsprechende verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Regelungen zur Verfügung.

 

Rn 5

Den Verfahrensbeteiligten wird jedoch durch das Institut des Insolvenzplans die umfassende Möglichkeit gegeben, von den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben abweichende, für den Einzelfall besser geeignete Regelungen für die Abwicklung der Schuldnerinsolvenz und der Erreichung des Ziels der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger zu treffen.

 

Rn 6

Das der Zwangsvollstreckung unterliegende Schuldnervermögen kann liquidiert werden und an die Gläubiger verteilt werden, daneben kommt bei Unternehmensinsolvenzen die Sanierung des Unternehmens durch Umstrukturierung und Fortführung oder durch Übertragung auf einen anderen Rechtsträger (übertragende Sanierung) in Betracht. Den in § 1 ausformulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen indes auch Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind.[7]

 

Rn 7

Das Gesetz gibt keiner der Abwicklungsarten einen Vorrang, jedoch dienen das Insolvenzrecht und das Insolvenzverfahren weiterhin der Haftungsverwirklichung. Ob die Sanierung eines insolventen Schuldners bzw. eines insolventen Schuldnerunternehmens eigenständiger Verfahrenszweck ist, ist umstritten.[8] Jedenfalls kommt der Insolvenzordnung auch eine Sanierungsfunktion zu, wie die Möglichkeit zum Insolvenzplan ebenso wie die Regelungen aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder §§ 157, 158 zeigen. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens – mit seinen Arbeitsplätzen – wird dabei als zulässiges und erwünschtes Mittel zur Erreichung jenes Ziels genannt, ist aber nicht Selbstzweck.[9] Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mithin keine Vorentscheidung in Richtung einer Liquidation oder Sanierung des Schuldnervermögens getroffen worden. Dies bleibt den Bemühungen des Insolvenzverwalters und den Entscheidungen der Gläubiger vorbehalten. Es kann eine Verwertung im Ganzen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1) – auch im Wege sanierender Übertragung – oder in Teilen erfolgen, je nach erwartetem größtmöglichen Reinerlös.[10]

 

Rn 8

Die Fortführung und Sanierung eines insolventen Unternehmens kann jedoch die beste Lösung auch im Sinne der Gläubigerbefriedigung darstellen, wobei durch die Insolvenzordnung ein neutraler Rechtsrahmen bereitgestellt werden soll, innerhalb dessen die Beteiligten die für den jeweiligen Einzelfall vorteilhafteste Lösung durchsetzen können sollen. Im Hinblick auf § 1 hat im Zweifel der Erhalt der Masse Priorität gegenüber einer strategischen Neuausrichtung der Schuldnerin.[11] Gleichwohl kann auch die alsbaldige Liquidation sinnhaftes Ziel sein.[12] Dies wiederum ist aber keine zwingende Pflicht des Insolvenzverwalters.[13]

 

Rn 9

In diesem Sinne sieht die Insolvenzordnung gegenüber den bisherigen Insolvenzverfah...

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  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
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