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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Gesetzestext

 

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. 2Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 6 KO [Verwaltungs- und Verfügungsrecht]

(1) Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen.

(2) Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt.

 

§ 13 KO [Veräußerungsverbot]

Ein gegen den Gemeinschuldner bestehendes Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art ist den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; wirksam bleibt jedoch eine bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme.

 

§ 5 GesO Eröffnungsbeschluß

Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist

1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten;
2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen;

(…)

 

§ 7 Abs. 1 GesO Pfändungswirkung

(1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 80 InsO entzieht – in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem bisherigen § 6 KO – dem Schuldner zur Sicherung der mit dem Verfahren bezweckten gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die Einwirkungsmöglichkeit auf sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen. Ohne dass dies ausdrücklich geregelt wird, resultiert aus der Vorschrift die insolvenzrechtliche Beschlagnahmewirkung,[1] verbunden mit einer Zuweisung dieses beschlagnahmten Vermögens zur Haftungsmasse, die der Befriedigung der in diesem Augenblick vorhandenen Gläubiger dienen soll. Im Unterschied zum bisherigen konkursrechtlichen Regelungssystem wird auch das Vermögen einbezogen, das der Schuldner während der Verfahrensdauer erwirbt, wie sich aus der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 ergibt.

Schließlich werden spezielle Ausformungen und Begrenzungen dieses allgemeinen Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den Verwalter in den darauffolgenden Vorschriften der §§ 81 bis 86 und 88 näher geregelt.

 

Rn 2

Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf die besondere Verfahrensart der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwar im Falle eines vereinfachten Insolvenzverfahrens nach den §§ 311 ff. die Vorschrift anwendbar, jedoch gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 auf einen Treuhänder über, dessen Rechtsstellung in § 292 im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung geregelt ist.

[1] Bork, Rn. 115.

2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

 

Rn 3

Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über.

Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht statt, in denen ein nichtiger Eröffnungsbeschluss vorliegt, z.B. bei fehlender Unterschrift[2] oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bundeslandes oder einer in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaft. In allen anderen Fällen eines fehlerhaften bzw. anfechtbaren Eröffnungsbeschlusses wird dieser gleichwohl wirksam in dem Augenblick, in dem er aufhört, eine innere Angelegenheit des Gerichts zu sein.[3] Die insolvenzrechtlichen Eröffnungswirkungen treten mit diesem Wirksamkeitszeitpunkt ein, unabhängig von einer Zustellung oder dem Eintritt der Rechtskraft. Wird also der Beschluss auf eine begründete sofortige Beschwerde aufgehoben, bestand bis zu diesem Zeitpunkt gleichwohl das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters nach Abs. 1, und der Schuldner ist an die in diesem Zeitraum vom Verwalter vorgenommenen Verfügungen auch gebunden, als ob er selbst verfügt hätte.

 

Rn 4

Betroffen von dem Rechtsübergang ist das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Damit nimmt Abs. 1 Bezug auf die in § 35 enthaltene Legaldefinition sowie die sich daran anschließenden Einschränkungen der §§ 36, 37. Danach wird vom Insolvenzbeschlag zunächst das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, das ihm zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört, und – in Abweichung von der bisherigen konkursrechtlichen Regelung des § 1 KO – auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt. Zur Insolvenzmasse gehört also nunmehr auch der sog. Neuerwerb des Schuldners.

 

Rn 5

Ausgenommen vom Insolve...

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