Rn 6

Besondere Regeln gelten gemäß § 265 Satz 2 für vertraglich begründete Dauerschuldverhältnisse, die vor der Zeit der Überwachung begründet wurden und deren vertragliche Bindungen noch in den Zeitraum der Überwachung hineinragen.

 

Rn 7

Das Dauerschuldverhältnis muss vor der Anordnung der Überwachung, d. h. vor dem gerichtlichen Bestätigungsbeschluss (§ 248), geschlossen worden sein. Betroffen sind damit sowohl alle Verträge des Insolvenzverwalters, die dieser während des Insolvenzverfahrens abgeschlossen hat, als auch solche Dauerschuldverhältnisse, die aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Ein typischer Anwendungsfall sind Energieversorgungsverträge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge