Rn 12

Liegt ein – für den Insolvenzverwalter bindender – Auftrag der Gläubigerversammlung vor, hat der Insolvenzverwalter den Plan "binnen angemessener Frist" dem Gericht vorzulegen.

 

Rn 13

Fraglich ist zunächst, ob das Gericht dazu dem Verwalter ausdrücklich eine solche angemessene Frist setzen muss[21] bzw. sogar einen nach deren Ablauf vorgelegten Plan nicht mehr anzunehmen braucht oder ob § 218 Abs. 2 nicht eine andere Schutzrichtung hat. Das Gericht wird bereits in der separaten Schutznorm des Abs. 1 Satz 3 vor einer verspäteten Einreichung von Insolvenzplänen geschützt. Daher dient die Beschleunigungsfrist des Abs. 2 nicht den Interessen des Gerichts,[22] sondern vielmehr denen der Gläubigerversammlung. Wenn sich diese für die Ausarbeitung eines Plans entschieden hat, muss der Verwalter eine dem Einzelfall angepasste schnellstmögliche Umsetzung der Beschlüsse herbeiführen. Versäumt er dieses und verstreicht ein über eine angemessene Frist hinausreichender Zeitraum und entsteht den Gläubigern hierdurch ein Schaden, so wird dadurch regelmäßig "bloß" eine Haftung des Verwalters nach § 60 begründet. Dagegen kann sich das Gericht nicht auf das Verstreichen dieser Frist berufen, so dass es noch bis zum Ende des Schlusstermins die ihm vorgelegten Pläne annehmen muss.

 

Rn 14

Die Angemessenheit der Frist hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei Art und Umfang des Insolvenzverfahrens, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Unterstützung durch den Schuldner u. ä. Aspekte maßgeblich sind. Generell wird man von dem Insolvenzverwalter allerdings ein "unverzügliches" (§ 121 Abs. 1 BGB) Tätigwerden fordern können. In der Praxis erscheinen je nach Größe und Schwierigkeit des Verfahrens (z. B. die notwendige Mitwirkung Dritter bei der Erstellung des Plans – Rdn. 29 ff.) 3 Wochen bis 3 Monate durchaus sachgerecht.[23] Die Frist verlängert sich mit zunehmender Zahl der nach § 218 Abs. 3 zu konsultierenden Organe (Rdn. 33).

[21] So noch Haarmeyer/Wutzke/Förster, 1. Auflage, Kap. 5 Rn. 363; in Kap. 9 Rn. 26 wird eine solche Fristsetzung nicht mehr erwähnt.
[22] Daher bezeichnet Bork, Rn. 332 die Vorlagemöglichkeit als fristlos.
[23] Haarmeyer/Wutzke/Förster, 1. Auflage, Kap. 5 Rn. 363.

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