Rn 26

Eingereicht werden kann der Insolvenzplan bei Vorlage durch den Schuldner frühestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 218 Abs. 1 Satz 2). In diesem Fall wird von sog. Pre packaged plans gesprochen. Aus der Zulässigkeit der Planeinreichung zusammen mit dem Insolvenzantrag folgt zugleich, dass der Schuldner ihn auch während der gesamten Dauer des Eröffnungsverfahrens vorlegen kann. Für andere Beteiligte gilt dies während des Antragsverfahrens noch nicht. Sie können erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen Insolvenzplan einreichen.

 

Rn 27

Zu entscheiden ist, ab welchem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter seinen Plan ausarbeiten und vorlegen darf. Dabei erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll, einen Insolvenzplan so frühzeitig wie möglich auszuarbeiten, um wertvolle Zeit einzusparen. Entgegen den ursprünglichen Absichten des RegE[35] muss daher die dem Verwalter aufgrund seines eigenständigen Ausarbeitungs- und Vorlegungsrechts (Rdn. 9) mögliche Zeiteinsparung derart genutzt werden, dass er nicht den Berichtstermin abzuwarten braucht. Dieses vor allem auch deshalb nicht, weil sich aus den Erkenntnissen, die im Rahmen der Anfertigung eines Plans von dem Verwalter gewonnen werden, für den Verwalter zugleich eine effektive Möglichkeit ergibt, in der ersten Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Perspektiven des Insolvenzschuldners zu berichten. Hinzu kommt, dass der Verwalter häufig gerade zu Beginn eines Verfahrens eher in der Lage ist, die Beteiligten für vom üblichen Abwicklungsschema abweichende Lösungen zu begeistern. Im Ergebnis muss der Verwalter deshalb auch schon vor der ersten Gläubigerversammlung, dem Berichtstermin (§ 156), zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans berechtigt sein.[36] Er kann mit der Planung beginnen, sobald er sich einen Überblick verschafft hat und in der Lage ist, den inhaltlichen Anforderungen der §§ 219 ff. an einen solchen Plan zu genügen. Allerdings darf er seine Verwaltertätigkeit noch nicht an seinem Plan ausrichten, weil er ansonsten faktisch bereits die letztlich ausschließlich den Gläubigern zustehende Entscheidung über die Annahme des Plans vorwegnehmen könnte, so dass Letztere gar keine andere Wahl hätten, als den Vorstellungen des Verwalters zuzustimmen.

 

Rn 28

Letztmöglicher Zeitpunkt der Vorlage ist das Überreichen an das Insolvenzgericht im Schlusstermin; danach wird ein Plan entsprechend § 218 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr berücksichtigt. Er ist vom Gericht nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 zurückzuweisen.

[35] Der eine Vorlage des Verwalters mangels dessen Eigenbefugnis erst nach seiner Beauftragung (im Berichtstermin) vorgesehen hatte, § 254 Abs. 1 RegE, abgedruckt in BT-Drs. 12/2443, S. 49.
[36] Ebenso Bork, Rn. 332; FK-Jaffé, § 218 Rn. 55 ff.; Landfermann, BB 1995, 1649 (1654); a. A. Kaltmeyer, ZlnsO 1999, 316 (322 f.); Engberding, DZWIR 1998, 94 ff., die einen Auftrag an den Verwalter für notwendig erachten, welcher erst im Berichtstermin ergehen kann, so dass eine frühere Vorlage nicht möglich sein soll.

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